Tz. 81

Vor Verabschiedung der vierten, fünften, siebten und achten EG-Richtlinie gemäß BiRiLiG galten die Bestimmungen des AktG als maßgeblich. Mit dem BiRiLiG wurden vereinzelt Regelungen speziell im HGB zur Segmentberichterstattung verankert, welche vorwiegend kapitalmarktorientierte Unternehmen betrafen (§ 285 und § 314 Abs. 1 HGB a. F. 1985). Die offenzulegenden Informationen waren allerdings relativ eingeschränkt und ebenfalls deren Auslassung zu Schutzzwecken möglich (§ 286 Abs. 2 HGB a. F.).

 

Tz. 82

Mit Einführung des KapAEG und des KonTraG 1998 konnten sich kapitalmarktorientierte/ börsennotierte Mutterunternehmen durch Aufstellung eines US-GAAP/IFRS-Konzernabschlusses nach § 292a HGB a. F. (1985) von einer Aufstellung des Konzernabschlusses nach HGB befreien, wodurch die Segmentberichterstattung zur verpflichtenden Komponente wurde. Zudem sah das KonTraG eine verpflichtende Erweiterung des Anhangs eines börsennotierten Mutterunternehmens um eine Kapitalflussrechnung sowie eine Segmentberichterstattung vor (§ 297 Abs. 1 HGB a. F.). Der Anwendungskreis der Vorschriften auf bestimmte Personengesellschaften wurde durch das KapCoRiLiG im Jahre 2000 erweitert. Eine Ausdehnung der Regelungen auf kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen als Tochterunternehmen wurde im Rahmen des im Jahre 2002 verabschiedeten TransPuG beschlossen.

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