Tz. 80
Der erste Absatz von § 297 HGB bezieht sich wörtlich auf die Konzernbilanzbestandteile nach HGB. Zu den Pflichtbestandteilen gehören beim Konzernabschluss neben der Bilanz, der GuV und dem Anhang (Einzelabschlussbestandteile) insbesondere auch die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel. Des Weiteren kann auf freiwilliger Basis eine Segmentberichterstattung aufgestellt werden. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung zur Ausgestaltung der Segmentberichterstattung, sodass die bestehende Regelungslücke mit Hilfe des DRS 3, als Bestandteil vermuteter Konzern GoB[29] geschlossen werden muss. Die Regelungen zur Segmentberichterstattung bzw. zur Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen oder Regionen sowie zu den segmentbezogenen Angabepflichten verteilen sich noch auf verschiedene andere Paragraphen und Standards:
- Anwendung auf freiwilliger Basis (§ 297 HGB)
- Aufgliederung der Umsatzerlöse (§§ 285 Nr. 4 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
- Segmentspezifische Informationen (DRS 20)
- Anwendung bei kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen (§ 315a Abs. 1 und 2 HGB)
- Freiwillige Anwendung der IFRS bei Mutterunternehmen (§ 315a Abs. 3 HGB)
- Regelungen zur Segmentberichterstattung nach IFRS (IFRS 8)
Nachfolgend beschäftigt sich der Abschnitt mit den Regelungen zur freiwilligen Aufstellung einer Segmentberichterstattung für Zwecke des Handelsrechts (zur verpflichtenden Aufstellung nach IFRS und den maßgeblichen Grundsätzen vgl. Tz. 106 ff.).
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