a) Aufbau der Kapitalflussrechnung

 

Tz. 7

In der Kapitalflussrechnung werden die Cashflows eines Unternehmens in Staffelform getrennt nach der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und Finanzierungstätigkeit dargestellt (DRS 21.16, .21). DRS 21 enthält detaillierte, verpflichtend zu beachtende Mindestgliederung svorgaben für die einzelnen Tätigkeitsbereiche, wobei wesentliche Vorgänge zusätzlich gesondert darzustellen sind (DRS 21.21, .27).

 

Tz. 8

Die Summe der Cashflows aus den drei Tätigkeitsbereichen entspricht der Änderung des Finanzmittelfonds, mit Ausnahme wechselkurs-, konsolidierungskreis- oder bewertungsbedingter Änderungen bei den dem Finanzmittelfonds zugeordneten Posten (DRS 21.15) (vgl. Tz. 10 f.). Die Kapitalflussrechnung zeigt daher einerseits, wie sich die Liquiditätssituation eines Unternehmens insgesamt geändert hat, und andererseits enthält sie eine Ursachenrechnung, auf was die Änderung der Liquiditätssituation zurückzuführen ist. Nicht zahlungswirksame Geschäftsvorfälle sind nicht in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen. Beispiele hierfür sind Erwerbe von Vermögensgegenständen im Rahmen eines Finanzierungsleasings, Erwerbe von Unternehmen gegen Ausgabe eigener Anteile oder die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital (DRS 21.29 f.).

 

Tz. 9

Darüber hinaus bestehen nachfolgende allgemeine Grundsätze zur Erstellung der Kapitalflussrechnung. Die Umrechnung von Cashflows in einer fremden Währung erfolgt zum Devisenkassamittelkurs im Zahlungszeitpunkt bzw. bei nicht stark schwankenden Kursen zum Periodendurchschnittskurs (DRS 21.13). Zahlungsströme, die sich mehreren Tätigkeitsbereichen zuordnen lassen, und deren Zuordnung nicht explizit vorgeschrieben ist, sind entweder auf die entsprechenden Tätigkeitsbereiche aufzuteilen oder dem vorrangigen Tätigkeitsbereich zuzuordnen (DRS 21.17). Zahlungsströme aus Sicherungsbeziehungen sind dem Tätigkeitsbereich zuzuordnen, in dem die Zahlungsströme aus dem Grundgeschäft anfallen (DRS 21.20). Ferner besteht ein grundsätzliches Verbot für die Saldierung von Zahlungsströmen, wovon nur in folgenden Fällen abgewichen werden darf (DRS 21.26):

  • bei indirekter Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit,
  • bei hoher Umschlagshäufigkeit, hohen Beträgen und kurzen Laufzeiten,
  • bei Zahlungsströmen für Rechnung Dritter sowie
  • bei Ertragsteuerzahlungen.

b) Abgrenzung des Finanzmittelfonds

 

Tz. 10

Den ersten Schritt bei der Erstellung von Kapitalflussrechnungen bildet die Abgrenzung des Finanzmittelfonds, da sämtliche ihm zugeordneten Zahlungsströme von der Ursachenrechnung ausgenommen sind. Der Finanzmittelfonds besteht aus den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (DRS 21.33). Unter Zahlungsmittel fallen Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen (DRS 21.9). Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige, äußerst liquide, jederzeit in Zahlungsmittel umwandelbare und als Liquiditätsreserve dienende Finanzmittel, die nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen und ab dem Erwerbszeitpunkt eine Restlaufzeit von maximal drei Monaten aufweisen (DRS 21.9). Mit DRS 21 wurde ferner die Pflicht eingeführt, jederzeit fällige Kreditverbindlichkeiten und andere kurzfristige Kreditaufnahmen in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen, sofern sie der Liquiditätsdisposition dienen (DRS 21.34).

 

Tz. 11

Enthält der Finanzmittelfonds Fremdwährungsposten, sind diese mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Die daraus resultierenden nicht zahlungswirksamen Währungserfolge sind gesondert von den drei Tätigkeitsbereichen auszuweisen (DRS 21.35). Zahlungsunwirksame Bewertungsanpassungen der Zahlungsmitteläquivalente und konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds ohne Änderungen des entsprechenden Anteils an dem Konzernunternehmen sind ebenfalls gesondert von den drei Tätigkeitsbereichen auszuweisen (DRS 21.36 f.).

c) Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

aa) Grundlagen

 

Tz. 12

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann nach der direkten und der indirekten Methode erstellt werden (DRS 21.24), wobei DRS 21 keine der beiden Methoden bevorzugt. In der deutschen Rechnungslegungspraxis wird der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit fast ausschließlich nach der indirekten Methode ermittelt.[4] Dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit sind auf Erlöserzielung ausgerichtete Aktivitäten zuzuordnen sowie sämtliche Aktivitäten, die nicht bei der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit einzubeziehen sind (DRS 21.9).

[4] Vgl. Hüttche/Int-Veen, IRZ 2008, 347 (348); Rudolph, in: Beck IFRS-Hdb., § 18 Rn. 36; Bösser/Pilhofer/Lessel, PiR 2013, 359 (362).

bb) Direkte Ermittlung

 

Tz. 13

Bei der direkten Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, sind die Zahlungen dieses Tätigkeitsbereichs unmittelbar auszuweisen. DRS 21 schreibt nachfolgende Mindestgliederung vor (DRS 21.39, E-DRÄS 6).

 
  Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen
- Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
+ Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
- Sonstige Auszahlungen,...

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