Tz. 10

Den ersten Schritt bei der Erstellung von Kapitalflussrechnungen bildet die Abgrenzung des Finanzmittelfonds, da sämtliche ihm zugeordneten Zahlungsströme von der Ursachenrechnung ausgenommen sind. Der Finanzmittelfonds besteht aus den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (DRS 21.33). Unter Zahlungsmittel fallen Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen (DRS 21.9). Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige, äußerst liquide, jederzeit in Zahlungsmittel umwandelbare und als Liquiditätsreserve dienende Finanzmittel, die nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen und ab dem Erwerbszeitpunkt eine Restlaufzeit von maximal drei Monaten aufweisen (DRS 21.9). Mit DRS 21 wurde ferner die Pflicht eingeführt, jederzeit fällige Kreditverbindlichkeiten und andere kurzfristige Kreditaufnahmen in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen, sofern sie der Liquiditätsdisposition dienen (DRS 21.34).

 

Tz. 11

Enthält der Finanzmittelfonds Fremdwährungsposten, sind diese mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Die daraus resultierenden nicht zahlungswirksamen Währungserfolge sind gesondert von den drei Tätigkeitsbereichen auszuweisen (DRS 21.35). Zahlungsunwirksame Bewertungsanpassungen der Zahlungsmitteläquivalente und konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds ohne Änderungen des entsprechenden Anteils an dem Konzernunternehmen sind ebenfalls gesondert von den drei Tätigkeitsbereichen auszuweisen (DRS 21.36 f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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