Tz. 122
Aktive latente Steuern können gem. § 274 Abs. 1 HGB in zwei Formen ausgewiesen werden: Entweder werden diese mit den passiven latenten Steuern saldiert und es wird nur der (soweit überhaupt existente) Überhang an aktiven latenten Steuern ausgewiesen (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB, Nettoausweis) – oder aktive latente Steuern sind separat auszuweisen und auch alle passiven latenten Steuern sind separat auszuweisen (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB, Bruttoausweis).[320] Gibt es beim Nettoausweis einen Überhang an aktiven latenten Steuern, besteht hinsichtlich dieses Überhangs gem. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Ausweiswahlrecht. Sowohl dieses Aktivierungswahlrecht als auch die Entscheidung, ob Netto- oder Bruttomethode, unterliegt dem Stetigkeitsgebot (vgl. §§ 246 Abs. 3 Satz 1, 265 Abs. 1 Satz 1 HGB).[321] Beim Bruttoausweis darf nicht auf den Ansatz aktiver latenter Steuern verzichtet werden.[322] Umstritten ist jedoch, ob ein (hypothetischer) Überhang nicht angesetzt werden muss. Das ist abzulehnen, weil der Bruttoausweis gerade einer verbesserten Information dienen soll und durch eine Möglichkeit des Nichtausweises konterkariert würde.[323]
Tz. 123
Gesellschaften im Sinne von § 264a HGB weisen nur hinsichtlich der Gewerbesteuer latente Steuern aus.[324] Sie sind nicht Steuerrechtssubjekte im Einkommensteuerrecht und die Einkünfte werden direkt den Gesellschaftern als Mitunternehmern zugewiesen.[325]Bei steuerlicher Organschaft wird gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG das Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Daraus wird von der ganz herrschenden Meinung der Schluss gezogen, dass technisch zwar zunächst eine getrennte Steuerabgrenzungsrechnung erstellt werden kann,[326] jedoch die Organgesellschaft grundsätzlich keine latenten Steuern zeigen können, sodass diese im Ergebnis beim Organträger auszuweisen sind.[327]
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