Ergibt sich aus den ermittelten aktiven und passiven latenten Steuern insgesamt ein Überhang an passiven latenten Steuern, so ist dieser nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB zwingend in der Handelsbilanz auf der Passivseite unter dem Posten "E. Passive latente Steuern"[1] auszuweisen. Gleiches gilt, wenn ausschließlich passive latente Steuern entstehen.

Ergibt sich hingegen ein Überhang an aktiven latenten Steuern oder es entstehen ausschließlich aktive latente Steuern, so hat der Bilanzierende nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Wahlrecht zum Ausweis des Überhangs an latenten Steuern bzw. der aktiven latenten Steuern (sofern nur aktive latente Steuern entstanden sind). Das Wahlrecht ist stetig auszuüben. Im Fall des Ausweises von aktiven latenten Steuern sind diese auf der Aktivseite unter der Position "D. Aktive latente Steuern"[2] auszuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Wahlrecht bei aktiven latenten Steuern

Wird abweichend vom obigen Praxis-Beispiel angenommen, dass die Huber GmbH keine Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände vorgenommen hätte, so besteht die einzige Abweichung zwischen der Handels- und Steuerbilanz in der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Handelsbilanz, die steuerlich nicht angesetzt werden darf.

In diesem Fall ergibt sich gemäß der oben dargestellten Daten eine abzugsfähige zeitliche Differenz von 50 TEUR. Dies entspricht einer zukünftigen Steuerentlastung, für die aktive latente Steuern auf Basis des Unternehmenssteuersatzes von 30 % zu berechnen sind:

Aktive latente Steuern = 50 × 0,3 = 15 TEUR

Nach § 274 Absatz 1 Satz 2 HGB besteht für die Huber GmbH ein Wahlrecht zum Ansatz der aktiven latenten Steuern.

Das Aktivierungswahlrecht bezieht sich nur auf den Aktivüberhang der latenten Steuern. D.h. bei der Berechnung der passiven latenten Steuern im Fall eines Überhangs passiver latenter Steuern müssen ggf. vorhandene aktive latente Steuern berücksichtigt werden. Das entspricht der Vorgehensweise im oben dargestellten Praxis-Beispiel.

Weiterhin gewährt § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB ein Saldierungswahlrecht. Danach können aktive und passive latente Steuern entweder miteinander verrechnet (Nettoausweis)werden oder getrennt voneinander (Bruttoausweis) ausgewiesen werden. Im Fall der Ausübung des Wahlrechts zum unsaldierten Ausweis von latenten Steuern sind die aktiven latenten Steuern auf der Aktivseite unter dem Posten "D. Aktive latente Steuern" und die passiven latenten Steuern auf der Passivseite unter dem Posten "E. Passive latente Steuern" (Bruttoausweis) auszuweisen.

[1] § 266 Abs. 3 E. HGB.
[2] § 266 Abs. 2 D. HGB.

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