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Latente Steuern in der Handelsbilanz / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung passiver latenter Steuern

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Die Huber GmbH ist eine große Kapitalgesellschaft und damit zum Ausweis latenter Steuern nach § 274 HGB verpflichtet. Im Zuge der (jährlichen) Arbeiten zum Jahresabschluss berechnet die Huber GmbH daher u. a. die Höhe der auszuweisenden latenten Steuern. Dazu nimmt die Huber GmbH eine Einzeldifferenzbetrachtung aller Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten vor.

Betrachtung Geschäftsjahr 01:

Ausgangspunkt sind folgende vorläufigen Handels- und Steuerbilanzen zum 31.12.01:

 
A Vorl. Handelsbilanz 31.12.01 (TEUR) P
Immaterielles Vermögen 200 Eigenkapital 380
Sachanlagevermögen 300 Rückstellungen 150
Vorräte 250 Verbindlichkeiten 300
Forderungen 50    
RAP 60 RAP 30
  860   860
 
A Vorl. Steuerbilanz 31.12.01 (TEUR) P
Immaterielles Vermögen 100 Eigenkapital 330
Sachanlagevermögen 300 Rückstellungen 100
Vorräte 250 Verbindlichkeiten 300
Forderungen 50    
RAP 60 RAP 30
  760   760

Die Unterschiede zwischen beiden Rechenwerken beruhen auf

  • der Ausübung des Aktivierungswahlrechts zum Ausweis selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz i. H. v. 100 TEUR und
  • der Erfassung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften i. H. v. 50 TEUR in der Handelsbilanz.

Beide Sachverhalte dürfen nicht in die Steuerbilanz übernommen werden. Die Huber GmbH nimmt keine außerbilanziellen Korrekturen steuerlicher Wertansätze vor.

Zur Ermittlung der latenten Steuern nimmt die Huber GmbH einen bilanzbezogenen Vergleich zwischen dem handelsbilanziellen Wert und dem steuerlichen Wert aller Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten vor:

 
  Handelsbilanzieller Wert (HB-Wert) Steuerlicher Wert (SL-Wert) Differenz Anpassung Maßgebliche Differenz Abzugsfähige zeitliche Differenz (Aktivische Latenz) Zu versteuernde zeitliche...

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