Tz. 340

Gem. § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gesondert auszuweisen. Es betrifft die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 7b, 12 HGB bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 2, 4, 5, 7, 11 HGB (n. F.).[666] Gem. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB sind Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungsvertrags oder eines Teilabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne jeweils unter Perspektive entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Dazu bedarf es eines Unternehmensvertrags gem. §§ 291292 AktG, sodass die Haftung als Komplementär einer KG oder Gesellschafter einer OHG nicht von dieser Vorschrift erfasst ist.[667] Es existiert kein gesonderter Posten für die bezeichneten Aufwendungen bzw. Erträge, sodass die Wahl des zutreffenden Postens Sache der Gesellschaft ist, jedoch durch "Davon"-Vermerk oder weitere Untergliederung verdeutlicht werden muss.[668]

 

Tz. 341

Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen sind gesondert unter § 275 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Nr. 8 HGB als Erträge aus Beteiligungen auszuweisen.[669]Aufwendungen aus Verlustübernahmen (§ 302 AktG, ggf. analog) sind als Zinsen und ähnliche Aufwendungen vor oder hinter dem Posten gem. § 275 Abs. 2 Nr. 13, Abs. 3 Nr. 12 HGB auszuweisen, weil sie das Betriebsergebnis nicht berühren.[670] Aufwendungen und Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungsverträgen und Teilgewinnabführungsverträgen berühren das Jahresergebnis der abhängigen Gesellschaft und sind daher unmittelbar vor dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" gem. § 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19 HGB auszuweisen.[671] Dividendengarantien zugunsten außenstehender Gesellschafter gem. bzw. analog § 304 AktG sind mit dem von der abhängigen Gesellschaft erhaltenen Gewinn zu saldieren bzw. beim Überschreiten dieses Gewinns wie ein Verlustausgleich auszuweisen.[672] Gem. § 268 Abs. 8 HGB, § 301 AktG abführungsgesperrte Beträge werden jedoch nicht Ergebnisbestandteil gem. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB.[673]

[666] Förschle/Peun, in: BeckBilKo, § 277 HGB Rn. 4 f.; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 13.
[667] Förschle/Peun, in: BeckBilKo, § 277 HGB Rn. 6.
[668] Berndt, in: KK-RechnR, § 277 HGB Rn. 15; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 14.
[669] ADS, § 277 HGB Rn. 65; Berndt, in: KK-RechnR, § 277 HGB Rn. 16; Förschle/Peun, in: BeckBilKo, § 277 HGB Rn. 19; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 15.
[670] ADS, § 277 HGB Rn. 65; Berndt, in: KK-RechnR, § 277 HGB Rn. 16; Förschle/Peun, in: BeckBilKo, § 277 HGB Rn. 22; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 16.
[671] ADS, § 277 HGB Rn. 65; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 17 f.
[672] ADS, § 277 HGB Rn. 67; Förschle/Peun, in: BeckBilKo, § 277 HGB Rn. 13.
[673] Gelhausen/Althoff, WPg 2009, 629 (633).

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