Rn. 22

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Der Begriff "UE" (vgl. auch Budde, HdR-E, HGB § 275, Rn. 32 ff., 112b f.) wird je nach Anwendungszweck weiter oder enger gefasst. Der Umsatz versteht sich im allg. Sprachgebrauch als Wert aller in einem bestimmten Zeitraum (meistens ein Jahr) von einem UN mengenmäßig verkauften (umgesetzten) Waren oder Dienstleistungen. Das aus der Veräußerung Erlöste, mithin der vereinnahmte Betrag, gilt als Umsatzerlös.

 

Rn. 23

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Aktienrechtsnovelle von 1959 zum AktG 1937, in der zum ersten Mal der gesonderte Ausweis der "UE" vorgeschrieben war, hatte den Umsatzbegriff noch nicht genauer definiert, mit der Folge, dass in der Praxis der Kreis der einbezogenen Erträge damals noch relativ weit gezogen war. Erst mit § 158 Abs. 1 AktG 1965 wurde sodann für die wichtigsten Geschäftszweige (Erzeugung oder Fertigung von Gegenständen oder Vertrieb von Waren, also: Produktions- und Handels-UN) grds. geklärt, dass nur die Erlöse aus der Erzeugung, Fertigung oder Lieferung der in dem jeweiligen Geschäftszweig erzeugten, gefertigten oder gelieferten Gegenstände oder Waren einbezogen werden durften. Das AktG 1965 stellte klar, dass der steuerrechtliche Umsatzbegriff für die aktienrechtliche Abgrenzung keine Bedeutung hatte. Entscheidend war vielmehr die betriebswirtschaftliche Charakterisierung der einzelnen "UE", die an dem jeweiligen Geschäftszweig zu messen war (vgl. ADS 1968, § 158 AktG, Rn. 4).

 

Rn. 24

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

In gleicher Weise bestimmte der noch auf der 4. EG-R basierende und insoweit die Rechtslage vor BilRUG widerspiegelnde § 277 Abs. 1 (a. F.), dass als "UE" nur Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von typischen Erzeugnissen und Waren bzw. von typischen Dienstleistungen i. R.d. gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auszuweisen waren. Seit Geltung des BilRUG indes sind gemäß § 277 Abs. 1 (n. F.) sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen unter den "UE" zu subsumieren.

 

Rn. 25

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Noch weiter gefasst als vorstehende (handelsrechtliche) Definition dürfte die des Umsatzsteuerrechts sein. Als steuerbare Umsätze gelten gemäß § 1 UStG u. a. alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gegen Entgelt i. R.e. UN ausgeführt werden. Hierunter fällt praktisch jedweder Leistungsaustausch eines UN mit Dritten. Der Umsatzbegriff des UStG ist damit umfassender. Für eine Abstimmung der Umsätze i. R.d. monatlichen USt-Meldungen sind dementsprechend nicht nur die "UE" gemäß GuV, sondern ggf. auch die in den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" (z. B. aus Anlageverkäufen; vor BilRUG: u. U. sogar die in den "a.o. Erträgen") enthaltenen Umsätze mit einzubeziehen.

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