Tz. 12
§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB gebietet eine Erläuterungspflicht im Anhang. Weil Einblicksdefizite korrigiert werden sollen, kann von der Erörterung unwesentlicher Änderungen abgesehen werden.[16] Andererseits ist eine pauschale Begründung nicht ausreichend.[17]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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