Rn. 4

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der sachliche Anwendungsbereich des § 265 lässt sich aus der Platzierung der Vorschrift im Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB ableiten. Danach gehört § 265 zum mit "Allgemeine Vorschriften" überschriebenen Ersten Titel des mit "Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht" bezeichneten Ersten Unterabschnitts. Damit ist § 265 grds. als Norm einzustufen, die für den gesamten JA und für den Lagebericht gilt. Teilweise ergibt sich jedoch aus den konkreten Einzelnormen eine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf den JA bzw. auf einzelne Komponenten desselben. Fraglich ist auch die Relevanz von § 265 Abs. 1 Satz 2 für den Lagebericht, weil die Platzierung von Angaben zu Lageberichts-Stetigkeitsabweichungen im Anhang wohl kaum vom Gesetzgeber gewollt sein kann.

 

Rn. 5

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Über § 298 Abs. 1 gilt § 265 auch für den KA. Dagegen ergibt sich eine Anwendung auf den Konzernlagebericht nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Allerdings ist von einer grds. Geltung auszugehen, da kein Grund für eine Ungleichbehandlung von Lagebericht und Konzernlagebericht ersichtlich ist. Stetigkeit bezüglich des Konzernlageberichts ist auch in DRS 20.26 gefordert.

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