Rn. 11

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Postenstetigkeit verlangt eine Identität der Zuordnung von gleichartigen Geschäftsvorfällen zu den einzelnen in Bilanz, GuV und Anhang dargestellten Posten im Zeitablauf, um auf diesem Weg für eine Vergleichbarkeit der Einzelposten in aufeinander folgenden JA zu sorgen. Sie bezieht sich damit zunächst auf die im Gesetz angeführten Wahlrechte und Spielräume, die Einfluss darauf haben, was unter einem bestimmten Einzelposten der Bilanz oder GuV erfasst wird:

  • Zuordnung von VG oder Schulden bei Zugehörigkeit zu mehreren Bilanzposten (vgl. § 265 Abs. 3);
  • Zuordnung von Pensionsverpflichtungen tilgendem insolvenzfestem Deckungsvermögen (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2f.);
  • gesonderter Ausweis von Anzahlungen oder Absetzung von dem Posten "Vorräte" (vgl. § 268 Abs. 5 Satz 2);
  • saldierter bzw. unsaldierter Ausweis von aktiven latenten Steuern (vgl. § 274).
 

Rn. 12

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Außerdem zwingt die Postenstetigkeit auch zur im Zeitablauf unveränderten Zuordnung von solchen VG, Schulden, Aufwendungen und Erträgen, die nicht eindeutig einem bestimmten Posten zuzurechnen sind (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 15). Dies gilt bspw. für die Abgrenzung zwischen

  • UE und sonstigen betrieblichen Erträgen;
  • Material- und Personalaufwand sowie sonstigen betrieblichen Aufwendungen;
  • üblichen und unüblichen Abschreibungen auf VG des UV;
  • Beteiligungen und Wertpapieren des AV;
  • fertigen und unfertigen Erzeugnissen, wenn auch Zwischenprodukte veräußert werden;
  • technischen Anlagen/Maschinen und sonstigen Anlagen/BGA.
 

Rn. 13

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Für den Anhang und Lagebericht führt eine analoge Anwendung der Postenstetigkeit zu der Pflicht, Einzelangaben im Zeitablauf stetig in denselben Abschn. ausweisen zu müssen.

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