Für jede Risikoart in Verbindung mit Finanzinstrumenten hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:

 

(a)

zusammengefasste quantitative Daten bezüglich des jeweiligen Risikos, dem es am Ende der Berichtsperiode ausgesetzt ist; Diese Angaben beruhen auf den Informationen, die Personen in Schlüsselpositionen (Definition siehe IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen), wie dem Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan des Unternehmens oder dessen Vorsitzenden, intern erteilt werden.

 

(b)

die in den Paragraphen 36-42 vorgeschriebenen Angaben, soweit sie nicht bereits unter a gemacht werden;

 

(c)

Risikokonzentrationen, sofern sie nicht aus den gemäß a und b gemachten Angaben hervorgehen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 149/2011 mit Wirkung v. 22.2.2011.

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