Liegen keine ausreichenden zu versteuernden temporären Differenzen in Bezug auf die gleiche Steuerbehörde und das gleiche Steuersubjekt vor, wird der latente Steueranspruch bilanziert, soweit

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2017:][1] es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen ausreichende zu versteuernde Ergebnisse in Bezug auf die gleiche Steuerbehörde und das gleiche Steuersubjekt in der Periode der Auflösung der abzugsfähigen temporären Differenz (oder in den Perioden, in die ein steuerlicher Verlust infolge eines latenten Steueranspruches zurückgetragen oder vorgetragen werden kann) zur Verfügung stehen werden. Bei der Einschätzung, ob ein ausreichend zu versteuerndes Ergebnis in künftigen Perioden zur Verfügung stehen wird:

i)[2]

vergleicht ein Unternehmen die abzugsfähigen temporären Differenzen mit künftigen zu versteuernden Ergebnissen ohne steuerliche Abzugsmöglichkeiten aufgrund der Auflösung der abzugsfähigen temporären Differenzen. Dieser Vergleich zeigt, inwieweit die künftigen zu versteuernden Ergebnisse des Unternehmens für einen Abzug der Beträge aus der Auflösung der abzugsfähigen temporären Differenzen ausreichen.

i)[3]

lässt ein Unternehmen zu versteuernde Beträge außer Acht, die sich aus dem in künftigen Perioden erwarteten Entstehen von abzugsfähigen temporären Differenzen ergeben, weil der latente Steueranspruch aus diesen abzugsfähigen temporären Differenzen seinerseits ein künftiges zu versteuerndes Ergebnis voraussetzt, um genutzt zu werden;

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2017:]es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen ausreichende zu versteuernde Ergebnisse in Bezug auf die gleiche Steuerbehörde und das gleiche Steuersubjekt in der Periode der Auflösung der abzugsfähigen temporären Differenz (oder in den Perioden, in die ein steuerlicher Verlust infolge eines latenten Steueranspruches zurückgetragen oder vorgetragen werden kann) zur Verfügung stehen werden. Bei der Einschätzung, ob ein ausreichend zu versteuerndes Ergebnis in künftigen Perioden zur Verfügung stehen wird, lässt ein Unternehmen zu versteuernde Beträge außer Acht, die sich aus dem in künftigen Perioden erwarteten Entstehen von abzugsfähigen temporären Differenzen ergeben, weil der latente Steueranspruch aus diesen abzugsfähigen temporären Differenzen seinerseits ein künftiges zu versteuerndes Ergebnis voraussetzt, um genutzt zu werden; oder

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2017:][4] sich dem Unternehmen Steuergestaltungsmöglichkeiten zur Erzeugung eines zu versteuernden Ergebnisses in geeigneten Perioden bieten.

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2017:] es bieten sich dem Unternehmen Steuergestaltungsmöglichkeiten zur Erzeugung eines zu versteuernden Ergebnisses in geeigneten Perioden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1989. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2017/1989. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2017/1989. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres.
[4] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1989. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres.

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