(1) Kleine und nicht komplexe Institute legen die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

 

a)

jährlich die Angaben nach

i)

Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;

ii)

Artikel 438 Buchstabe d;

iii)

Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j;

 

b)

halbjährlich die Schlüsselparameter nach Artikel 447.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 jährlich offen.

[1] Art. 433b eingefügt durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 28.06.2021.

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