Rn. 881

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 285 Nr. 34 ist mit dem BilRUG in das HGB eingeführt worden und setzt Art. 17 Abs. 1 lit. o) der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus ergibt sich das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 34. Nach § 285 Nr. 34 ist im Anhang der "Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung" anzugeben. § 285 Nr. 34 gilt für KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN mit Ausnahme von PersG und Einzel-UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleine KapG und PersG i. S. v. § 264a sind ebenso wie entsprechende Kleinst-Gesellschaften (vgl. § 267a Abs. 2) von der Angabepflicht befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1). Eine entsprechende Angabepflicht besteht für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 26.

 

Rn. 882

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 285 Nr. 34 ändert nicht den Inhalt, sondern lediglich die Form der Offenlegung der Angaben zur Ergebnisverwendung (Anhang statt gesonderter Offenlegung). Damit entfällt zum einen die vormals in § 325 Abs. 1 Satz 3 (a. F.) geregelte Pflicht zur gesonderten Offenlegung des Ergebnisverwendungsvorschlags. Zum anderen bestimmt § 325 Abs. 1b Satz 2 i. V. m. Abs. 1, dass der Beschluss über die Ergebnisverwendung gesondert offengelegt werden muss, falls im Anhang nur der Ergebnisverwendungsvorschlag angegeben wird (Regelfall; vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 885); solchenfalls besteht indes keine Pflicht, den Beschluss über die Ergebnisverwendung im Anhang des Folgeabschlusses "nachzuholen" (vgl. Rimmelspacher/Meyer, DB 2015, Beilage Nr. 5 zu Heft 36, S. 23 (29)). Der Beschluss über die Ergebnisverwendung muss unverzüglich offengelegt werden, weil der Ergebnisverwendungsbeschluss nicht zu den Unterlagen nach § 325 Abs. 1 gehört und dementsprechend die Fristverlängerung nach § 325 Abs. 1a insoweit nicht gilt. Die Pflicht zur gesonderten Offenlegung des Beschlusses über die Ergebnisverwendung besteht nach § 325 Abs. 3 auch, wenn ein MU keinen Anhang zum JA aufzustellen hat, aber in seinem Konzernanhang nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung des MU enthalten ist. Andererseits dürfte nach dem Wortlaut des § 325 Abs. 1b Satz 2 die Pflicht zur gesonderten Offenlegung des Beschlusses über die Ergebnisverwendung entfallen, wenn die Gesellschaft als Kleinstgesellschaft oder nach den §§ 264 Abs. 3, 264b keinen Anhang aufstellt und zudem als MU die Erleichterungen zur Befreiung von der Pflicht zur KA-Erstellung (vgl. §§ 290 Abs. 5, 291, 292 oder 293) in Anspruch nimmt.

 

Rn. 883

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Folge der Verortung der Angaben zur Verwendung des Ergebnisses der Gesellschaft in den Anhang ist, dass diese nunmehr durch den AP und AR prüfungspflichtig sind (vgl. § 317 Abs. 1; § 171 Abs. 1 AktG).

 

Rn. 884

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ziel der Anhangangabe ist es, den Abschlussadressaten bereits im Anhang zum JA (bzw. zum KA) Informationen über die von den gesetzlichen Vertretern vorgeschlagene oder eine ggf. von den Gesellschaftern bereits beschlossene Gewinnverwendung zu vermitteln, weil der damit verbundene Mittelabfluss die Vermögens- (Ausstattung mit EK) und Finanzlage (Liquiditätsbedarf) beeinflusst.

 

Rn. 885

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach dem Wortlaut des § 285 Nr. 34 ist im Anhang der "Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses" oder der "Beschluss über seine Verwendung" anzugeben. Die beiden Tatbestände (Vorschlag und Beschluss) sind indes nicht alternativ. Allerdings kann der Beschluss der Gesellschafter über die (reguläre) Ergebnisverwendung grds. erst nach Durchführung der AP sowie nach Feststellung des JA (Billigung des KA) gefasst werden (vgl. § 174 Abs. 1 AktG, § 42a Abs. 2 GmbHG, beide i. V. m. § 316 Abs. 1 Satz 2). Da die Angaben nach § 285 Nr. 34 bereits bei Aufstellung des JA, also zu einem Zeitpunkt zu machen sind, bevor die Prüfung des JA (KA) beendet ist und die Verfahren zur Feststellung (Billigung) eingeleitet werden können, dürfte im Anhang i. d. R. nur der Vorschlag der gesetzlichen Vertreter über die Ergebnisverwendung darstellbar sein (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 81). Existiert zum Zeitpunkt der Aufstellung des JA ausnahmsweise bereits der Ergebnisverwendungsbeschluss, ist nur dieser anzugeben (vgl. ebenso Rimmelspacher/Reitmeier, WPg 2015, S. 1003 (1009); BilRUG-Komm. (2015), § 285 HGB, Rn. 75); die Angabe auch des Vorschlags im Anhang ist insoweit nicht erforderlich (bei Abweichungen zwischen Vorschlag und Beschluss ggf. aber informativ).

 

Rn. 886

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabepflicht nach § 285 Nr. 34 besteht nur, wenn für die zuständigen Organe der Gesellschaft kraft Gesetzes eine Pflicht besteht, einen Ergebnisverwendungsvorschlag zu unterbreiten bzw. Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen (vgl. BilRUG-Komm. (2015), § 285 HGB, Rn. 77; Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 972). Dabei ist zu beachten, dass § 285 Nr. 34 selbst keine Pflicht begründet, eine...

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