Rn. 115

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Gemäß § 251 sind Haftungsverhältnisse des bilanzierenden UN, wie etwa Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln oder Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen, unter der Bilanz zu vermerken, sofern sie nicht auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind (auf § 268 Abs. 7 sein an dieser Stelle verwiesen; vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 225ff.). Existieren derartige Haftungsverhältnisse und sind sie in fremder Währung zu erfüllen, so hat die Umrechnung am Abschlussstichtag ebenfalls mit dem Devisenkassamittelkurs zu erfolgen.

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