Rn. 113

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Latente Steuern können in Ausnahmefällen in fremder Währung entstehen und somit Gegenstand der Währungsumrechnung sein: Unterhalten UN eine rechtlich unselbständige Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung außerhalb der Euro-Zone, die ihre Bücher in fremder Währung führt und dort der Besteuerung unterliegt, können aus etwaigen Steuerwertabweichungen ebenso wie ungenutzten Verlustvorträgen latente Steuern in fremder Währung valutiert sein (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 256a, Rn. 17; zu ausländischen Zweigniederlassungen HdR-E, HGB § 256a, Rn. 117ff.; zur Abgrenzung latenter Steuern auf Umrechnungsdifferenzen HdR-E, HGB § 256a, Rn. 123ff.).

 

Rn. 114

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Bei latenten Steuern handelt es sich um "Sonderposten eigener Art" (BT-Drs. 16/10067, S. 68), mithin weder um VG noch um Verbindlichkeiten, weshalb eine Umrechnung nach Maßgabe des § 256a obsolet ist; stattdessen gilt es auch hier die Vorschrift(en) des § 274 zu beachten. Latente Steuern sind an jedem Abschlussstichtag neu zu ermitteln bzw. zu bewerten und mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Devisenkassamittelkurs ohne Rücksicht auf die §§ 252f. umzurechnen (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 134f.; Bonner-HdR (2009), § 256a, Rn. 25).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge