Rn. 250

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Auch kleine und Kleinst-KapG sind nach dem Wortlaut des § 268 Abs. 7 verpflichtet, die in § 251 genannten vier Arten von Haftungsverhältnissen ebenso wie die Verpflichtungen gegenüber verbundenen und assoziierten UN sowie die Altersversorgung betreffend jeweils gesondert anzugeben; Entsprechendes gilt für kleine und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a. Die früher in weiten Teilen der Literatur vorzufindende Ansicht, dass es sich hierbei um eine Lücke im System der Erleichterungsvorschriften für kleine KapG handele (vgl. etwa noch MünchKomm. HGB (2020), § 268, Rn. 22), ist derweil nicht länger vertretbar (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 51, BilR-Komm. (2020), § 268 HGB, Rn. 73f.). Insbesondere da die (optionale) Befreiung für Kleinst-UN von der Erstellung eines Anhangs in § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 explizit erfordert, dass die Angaben nach § 268 Abs. 7 in diesem Fall unter der Bilanz vorzunehmen sind, ist klargestellt, dass der Gesetzgeber hierin eben keine Regelungslücke sah bzw. weiterhin sieht (vgl. zur Begründung BR-Drs. 558/12, S. 17f.; sodann auch BeckOGK-HGB (2021), § 268, Rn. 45; HdJ, Abt. III/9 (2017), Rn. 47).

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