Rn. 154

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Grundlegendes zum Hedge Accounting: Wie die branchenübergreifende Anwendung des § 254 zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 1) erfolgt auch die Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS branchenübergreifend nach den in IFRS 9 dargestellten Regeln zum Hedge Accounting (bezüglich der grundlegenden Unterschiede zwischen Bewertungseinheiten nach § 254 und dem Hedge Accounting nach IFRS 9 vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 450ff.).

Derivate als designierbare Sicherungsinstrumente: Ein Derivat, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, kann als Sicherungsinstrument designiert werden (vgl. IFRS 9.6.2.1). Hiervon grds. ausgenommen sind geschriebene Optionen. Eine geschriebene Option erfüllt nicht die Anforderungen an ein Sicherungsinstrument, es sei denn, sie wird zur Glattstellung einer erworbenen Option eingesetzt (vgl. IFRS 9.B6.2.4). Zudem sind Derivate, die in hybride Verträge eingebettet sind, aber nicht getrennt bilanziert werden, nicht als separate Sicherungsinstrumente designierbar (vgl. IFRS 9.B6.2.1). Dies umfasst folglich alle hybriden Instrumente mit finanziellen Vermögenswerten als Basisvertrag, da diese unter IFRS 9 nur noch einheitlich bilanziert werden (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 153). Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen das strukturierte Produkt insgesamt als Sicherungsinstrument infrage kommen (vgl. IDW RS HFA 48 (2017), Rn. 336).

Ein zulässiges Instrument muss grds. in seiner Gesamtheit als Sicherungsinstrument designiert werden. Drei Ausnahmen sind hiervon möglich (vgl. IFRS 9.6.2.4; zudem HdR-E, HGB § 254, Rn. 459):

(1) Trennung des inneren Werts vom Zeitwert der Option;
(2) Trennung des Terminelements vom Kassaelement bei Termingeschäften oder Trennung und separate Erfassung des Währungsbasis-Spreads beim Sicherungsinstrument;
(3) Designation eines prozentualen Anteils des gesamten Sicherungsinstruments.

Beim Einsatz von Optionen als Sicherungsinstrumente kann der innere Wert vom Zeitwert der Option getrennt werden und nur der innere Wert der Option als Sicherungsinstrument eingesetzt werden. Für den Zeitwert der Option ist dann nach Art des gesicherten Grundgeschäfts, das durch die Option abgesichert wird, zwischen einem transaktionsbezogenen oder einem zeitraumbezogenen gesicherten Grundgeschäft zu unterscheiden (vgl. IFRS 9.6.5.15; hierzu ausführlich IDW RS HFA 48 (2017), Rn. 376ff.).

Vergleichbar kann vorgegangen werden, wenn das Terminelement und Kassaelement eines Termingeschäfts getrennt wird und nur die Änderung des Werts des Kassaelements eines Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert wird. Ebenso kann vorgegangen werden, wenn der Währungsbasis-Spread von einem Finanzinstrument getrennt wird und von der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen wird. In diesem Fall kann die Regelung in IFRS 9.6.5.15 auf das Terminelement des Termingeschäfts oder auf den Währungsbasis-Spread in der gleichen Weise angewendet werden wie beim Zeitwert einer Option. Hierbei sind die Leitlinien des IFRS 9.B6.5.34ff. zu befolgen (vgl. IFRS 9.6.5.16). Nach HGB ist es bspw. ebenso möglich, nur die Kassakomponente eines Termingeschäfts oder den inneren Wert einer Option als Sicherungsinstrument zu designieren (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 134; im Weiteren auch die Ausführungen zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS in HdR-E, HGB § 254, Rn. 450ff.).

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