Rn. 131

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Finanzinstrumente können ebenso wie Grundgeschäfte auch nur mit einem Teilvolumen als Sicherungsinstrument eingesetzt werden (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 161ff.). Insoweit muss eine betragliche Aufteilung vorgenommen werden, indem ein Teilvolumen als Sicherungsinstrument nach § 254 abgebildet wird, während das restliche Volumen nach den allg. Bilanzierungsnormen (insbesondere imparitätische Einzelbewertung) abzubilden ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 254 HGB, Rn. 28; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 40). Dies muss in der Bestandsführung entsprechend belegt sein.

 

Rn. 132

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Gleiches gilt nach IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 40, für Absicherungen für einen Teil der Laufzeit des Sicherungsinstruments, sofern dies die Sicherungsstrategie erfordert (z. B. ist ein solcher Part Time-Hedge erforderlich, wenn mit der vorzeitigen Rückzahlung einer festverzinslichen Forderung bzw. Verbindlichkeit gerechnet wird und eine etwaig anfallende Vorfälligkeitsentschädigung gesichert werden soll).

Entsprechendes gilt wie bei den Grundgeschäften auch für die Absicherung eines Teils der Risiken, eine isolierte Bewertbarkeit vorausgesetzt (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 161).

 

Rn. 133

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Voraussetzung ist wie bei den Grundgeschäften, dass die gesetzlichen Voraussetzungen auch für den Teil bzw. Bruchteil des Sicherungsinstruments erfüllt sind und dass die Wert- oder Zahlungsstromänderungen für diesen Bruchteil zuverlässig messbar sind und zeitgleich anfallen, d. h. die Deckungsfähigkeit (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 54) muss auch bei der Absicherung von Teilvolumen, eines Teils der Laufzeit sowie eines Teils der Risiken gegeben sein.

Bei einer der oben beschriebenen "Teildesignationen" ist der verbleibende Teil nach den allg. handelsrechtlichen Grundsätzen (imparitätisch) abzubilden.

 

Rn. 134

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Zulässig können bspw. folgende Aufteilungen sein:

(1) Betraglicher Teil: Übersteigt das Nominalvolumen des Sicherungsinstruments das des Grundgeschäfts, kann ein betragsgleicher Anteil des Finanzinstruments als Sicherungsinstrument designiert werden. Der übersteigende Anteil ist quasi als freistehendes Finanzinstrument nach den allg. Grundsätzen imparitätisch einzeln zu bewerten.
(2) Zeitlicher Teil: Übersteigt die Laufzeit des Finanzinstruments die des Grundgeschäfts, kann das Finanzinstrument für einen Teil seiner Laufzeit als Sicherungsinstrument eingesetzt werden.
(3) Inhaltlicher Teil (Risiken): Es ist zulässig, bspw. nur die Kassakomponente eines Termingeschäfts (z. B. Devisentermingeschäft; vgl. etwa (mit Beispiel) Scharpf/Schaber (2018), S. 627ff.), den inneren Wert einer Option (vgl. mit Beispielen Scharpf, RdF 2014, S. 62ff.) oder den risikolosen Zins (einschließlich anteiligem bzw. vollständigem Spread) als Sicherungsinstrument zu designieren. In einem solchen Fall müssen die einzelnen Komponenten (Risiken) des Sicherungsinstruments getrennt voneinander bewertet werden, damit gegenläufige Wert- oder Zahlungsstromänderungen verlässlich ermittelt werden können. Die nicht als Sicherungsinstrument designierten Komponenten (Risiken) sind nach den allg. Bilanzierungsgrundsätzen abzubilden.

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