Rn. 22

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Bestandteile eines IFRS-Abschlusses, nämlich Bilanz (vgl. IAS 1.54ff.; ED/2019/7.82ff.), Gesamtergebnisrechnung (vgl. IAS 1.81A ff.; ED/2019/7.60ff.), EK-Veränderungsrechnung (vgl. IAS 1.106ff.; ED/2019/7.89ff.), KFR (vgl. IAS 1.111; ED/2019/7.95) und Anhang (vgl. IAS 1.112ff.; ED/2019/7.96ff., sowie alle übrigen IAS/IFRS), ergeben sich konkret aus IAS 1.10 bzw. ED/2019/7.10.

IFRS 1 enthält darüber hinaus Regelungen zur Eröffnungsbilanz (vgl. IFRS 1.6) sowie zur erstmaligen Anwendung der IFRS.

Aus IAS 1.106ff. (ED/2019/7.89ff.) ergeben sich spezifische Anforderungen an die ebenfalls obligatorisch aufzustellende EK-Veränderungsrechnung.

Die grds. Struktur der gleichermaßen verpflichtend zu präsentierenden KFR ist in IAS 7.10 vorgegeben: Die KFR "hat Cashflows der Periode zu enthalten, die nach betrieblichen Tätigkeiten, Investitions- und Finanzierungstätigkeiten" zu gliedern sind.

Keinen eigenen Abschlussbestandteil bildet hingegen die Segmentberichterstattung (vgl. IFRS 8); diese wird stattdessen (bei entsprechender Erstellungspflicht) in praxi regelmäßig in den Anhang aufgenommen, versteht sich insoweit als integrierter Anhangbestandteil.

 

Rn. 23

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Eine § 242 Abs. 4 vergleichbare (größenabhängige) Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines JA sehen die IFRS nicht vor.

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