Rn. 110

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

RAP sind "auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag" und "[a]uf der Passivseite [...] Einnahmen vor dem Abschlußstichtag" (§ 250 Abs. 1f. (beide Zitate); im Übrigen HdR-E, HGB § 250). Daraus wiederum folgt, dass die Zahlungsvorgänge, die sich in den RAP widerspiegeln, bereits (vor dem BilSt) abgeschlossen sind. "Die Devisengesamtposition wird durch diese Zahlungsvorgänge, nicht durch deren Zuordnung zu den Aufwendungen und Erträgen verschiedener Rechnungsperioden verändert" (Schlotter (1980), S. 83). "Mit dem Zu- bzw. Abfluß der Fremdwährungsgeldeinheiten hat sich der Gegenwert in Inlandswährung konkretisiert; das Kursänderungsrisiko kann diese (transitorischen) Posten nicht mehr beeinflussen" (Burkhardt (1988), S. 115). M.a.W.: Verteilt wird i. d. S. bei Fremdwährungszahlungen nicht der Devisenbetrag, sondern der Erfolgsbeitrag, d. h. der in Inlandswährung umgerechnete Gegenwert (vgl. Schlotter (1980), S. 83 (dortige Fn. 1)). Damit ist eine spezifische Vorschrift zur Währungsumrechnung für RAP entbehrlich. Betreffende Einnahmen bzw. Ausgaben wurden "bereits im Zeitpunkt des Ansatzes in die Berichtswährung getauscht, so dass sich [hier etwaige, d.Verf.] Währungsschwankungen nicht mehr erfolgswirksam auswirken können (BR-Drs. 344/08, S. 135). Auch auf die Höhe eines aktivierten Disagios (vgl. HdR-E, HGB § 250, Rn. 84ff.) kann eine Kursveränderung bei der zugrunde liegenden Fremdwährungsverbindlichkeit keinen Einfluss mehr haben. Zahlungsvorgänge können sich lediglich noch bei der mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzenden korrespondierenden Fremdwährungsverbindlichkeit, nicht indes bei einem abgegrenzten Disagio ergeben."

 

Rn. 111

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Sind vorzeitig erhaltene Einnahmen zurückzugewähren oder werden vorzeitig geleistete Ausgaben zurückgefordert, liegt mithin eine Leistungsstörung vor, können spätere Wechselkursänderungen ausnahmsweise Auswirkungen auf die Bewertung der zuvor abgegrenzten Beträge nach sich ziehen. Betreffende Rückzahlungsforderung respektive -verbindlichkeit wäre in diesen Fällen wie eine Valutaforderung (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 94ff.) bzw. -verbindlichkeit (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 101ff.) zu behandeln, d. h., es hätte eine Umrechnung mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag zu erfolgen.

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