Rn. 94

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Für die Umrechnung der in Fremdwährung ausgedrückten AK einer Fremdwährungsforderung in Euro ist gemäß § 256a der Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung maßgebend. Da heutzutage davon ausgegangen werden kann, dass das Debitorenkontokorrent EDV- bzw. IT-basiert geführt wird, empfiehlt es sich von vornherein, bei einem Euro-Kontokorrent auch die Fremdwährungsbeträge bzw. bei einem Währungskontokorrent auch die Euro-Beträge zu speichern. Die Bestandsfortschreibung von Fremdwährungsforderungen sowie deren Zusammensetzung wäre dann maschinelle Routine (vgl. zur Bewertung mithilfe einer Softwarelösung Küting et al. (2010)). Sofern eine exakte Einzelposten-Fortschreibung nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob es möglich wäre, zum einen mit einfachen oder gewichteten Durchschnittskursen zu rechnen und zum anderen die für die Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 256 zulässigen Vereinfachungsverfahren (Fifo bzw. Lifo) analog anzuwenden. Dabei wird bei Forderungen zur Kursbestimmung neben dem Durchschnittsverfahren in erster Linie das Fifo-Verfahren in Betracht kommen, zumal sich der Forderungsbestand üblicherweise in dieser Reihenfolge abbaut (vgl. § 366 Abs. 2 BGB).

 

Rn. 95

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Längerfristige Fremdwährungsforderungen sind gemäß § 256a Satz 1 am Abschlussstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs zu diesem Zeitpunkt umzurechnen. Soweit § 256a als lex specialis § 253 vorgeht (vgl. indes HdR-E, HGB § 256a, Rn. 56f.), müsste analog zu monetären VG des Finanz-AV prinzipiell zwischen währungskursbedingten Wertminderungen und Änderungen des beizulegenden Werts in fremder Währung unterschieden werden. Jedoch sind Wertminderungen bei VG des UV ohnehin nach Maßgabe des strengen NWP ungeachtet der voraussichtlichen Dauer zwingend zu erfassen, so dass hier in der Rechtsfolge kein Unterschied zu währungskursbedingten Wertminderungen existiert. Auch hier können währungskursbedingte Wertänderungen und Änderungen des beizulegenden Werts in fremder Währung kompensatorisch wirken (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 53ff.).

 

Rn. 96

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Bei der Bewertung kurzfristiger Fremdwährungsforderungen (Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger) gilt es die Besonderheiten des § 256a Satz 2 zu beachten. Danach sind bei der Währungsumrechnung das AK- wie auch Realisationsprinzip außer Acht zu lassen (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 55ff.).

 

Rn. 97

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Beträgt die Restlaufzeit von Fremdwährungsforderungen mehr als ein Jahr, ist eine Werterhöhung dann zu erfassen, soweit der mit dem Stichtagskurs umgerechnete beizulegende Wert in Fremdwährung den wertgeminderten VJ-Wert übersteigt und nicht über den mit dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) AK in Fremdwährung liegt. Demgegenüber bilden im Fall einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger die mit dem Stichtagskurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) AK in Fremdwährung die Obergrenze für eine Werterhöhung (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 62f.).

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