Rn. 62

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Beträgt die Restlaufzeit bei monetären VG mehr als ein Jahr, ist eine Werterhöhung dann zu erfassen, soweit der mit dem Stichtagskurs umgerechnete beizulegende Wert in Fremdwährung den wertgeminderten VJ-Wert übersteigt und nicht über den mit dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) AK in Fremdwährung liegt (vgl. DRS 25.29). Anders formuliert: Eine Werterhöhung ist insofern max. bis zu den mit dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) AK zulässig.

 

Rn. 63

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Bei monetären VG mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger bilden die mit dem Stichtagskurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) AK in Fremdwährung die Obergrenze für eine Werterhöhung (vgl. DRS 25.30). Hierzu wiederum generell nachfolgendes Beispiel (vgl. auch DRS 25.13):

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Ein UN erwirbt eine auf US-Dollar lautende Schuldverschreibung. Die AK i. H. v. 100 USD betragen im Zugangszeitpunkt annahmegemäß 100 EUR (Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 1 USD).

 
Fall (1): Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 0,97 USD
  Beizulegender Wert: 105 USD

Am Abschlussstichtag hat sich der Euro-Gegenwert des Wertpapiers aufgrund einer Änderung des beizulegenden Werts in US-Dollar um 5 EUR (= (105/1) ./. 100) sowie währungskursbedingt um 3 EUR (= (105/0,97) ./. 105) erhöht. Die Erhöhung des beizulegenden Werts um 5 EUR auf 105 EUR ist insoweit unbeachtlich bzw. irrelevant, als weiterhin das AK-Prinzip gilt. Bezüglich der Änderung des Wechselkurses muss notwendigerweise differenziert werden: Handelt es sich bei betreffender Schuldverschreibung um eine mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger, so wäre der in diesem Fall unrealisierte Kursgewinn i. H. v. 3 EUR entsprechend zu berücksichtigen. Das Wertpapier wäre infolgedessen mit einem Betrag i. H. v. 103 EUR anzusetzen. Anderenfalls, d. h. bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, verbliebe es wg. der (Fort-)Geltung des Realisations- wie auch AK-Prinzips bei einem Ansatz i. H. v. 100 EUR.

 
Fall (2): Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 1,08 USD
  Beizulegender Wert: 113 USD

Am Abschlussstichtag hat sich der Euro-Gegenwert infolge einer Änderung des beizulegenden Werts in US-Dollar um 13 EUR erhöht (=(103/1) ./. 100) sowie währungskursbedingt um 8 EUR reduziert (=(113/1,08) ./. 113). In der Gesamtschau ergibt sich damit ein Kompensa­tionseffekt zugunsten des beizulegenden Werts i. H. v. (+) 5 EUR. Aufgrund der Fortgeltung des Nominalwertprinzips wäre betreffendes Wertpapier in diesem Szenario – unabhängig von der Restlaufzeit – in der Bilanz mit 100 EUR zu bewerten.

 
Fall (3): Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 0,92 USD
  Beizulegender Wert: 97 USD

Am Abschlussstichtag hat sich der Euro-Gegenwert aufgrund einer Änderung des beizulegenden Werts in US-Dollar um 3 EUR (=(97/1) ./. 100) reduziert sowie währungskursbedingt um 8 EUR erhöht (=(97/0,92) ./. 97). In der Gesamtschau ergibt sich damit ein Kompensationseffekt in Gestalt einer währungsbedingten Werterhöhung i. H. v. (+) 5 EUR. Diesbezüglich muss wiederum wie folgt differenziert werden: Handelt es sich bei betreffender Schuldverschreibung um eine mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger, so gälte es den unrealisierten Kursgewinn i. H. v. 5 EUR entsprechend zu berücksichtigen. Das Wertpapier wäre infolgedessen mit einem Betrag i. H. v. 105 EUR anzusetzen. Anderenfalls, d. h. bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, verbliebe es wg. der (Fort-)Geltung des Realisations- wie auch AK-Prinzips bei einem Ansatz i. H. v. 100 EUR.

 

Rn. 64

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

In Bezug auf monetäre Verbindlichkeiten ist eine währungskursbedingte Werterhöhung dann zu erfassen, soweit der mit dem Stichtagskurs umgerechnete Erfüllungsbetrag (i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 2) in Fremdwährung den mit dem historischen Kurs umgerechneten Erfüllungsbetrag in Fremdwährung übersteigt (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 256a, Rn. 16; DRS 25.31). M.a.W.: Für Verbindlichkeiten kehrt sich das NWP in analoger Anwendung in ein HWP um und erfordert insoweit aus Vorsichtsgründen entsprechende Werterhöhungen am BilSt.

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