Rn. 58

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Zur weiteren Bilanzierung latenter Steuern haben sich zwei Methoden herausgebildet:

(1) Die Abgrenzungsmethode (deferred method), welche eine zutreffende Periodenzuordnung des Steueraufwands zu dem ausgewiesenen handelsrechtlichen Erfolg zum Gegenstand hat, und
(2) die Verbindlichkeitsmethode (liability method), welche den zutreffenden Ausweis der Vermögenssituation des Bilanzierenden zum Gegenstand hat und in § 274 (und IAS 12) Anwendung findet.

Die Methodenwahl hat Auswirkung auf die Wahl des Steuersatzes zur Bewertung der Steuerlatenzen (vgl. bereits Heurung, AG 2000, S. 538 (550f.) Rabeneck/Reichert, DStR 2002, S. 1366 (1368)). Bei der Abgrenzungsmethode wird der aktuelle Steuersatz zum Zeitpunkt der Differenzentstehung verwendet. Spätere Steuersatzänderungen führen nicht zu einer Anpassung in der Vergangenheit gebildeter latenter Steuern (vgl. Heurung, AG 2000, S. 538 (550f.); Klein, DStR 2001, S. 1450 (1452)). Bei der nach § 274 (und ÍAS 12) allein zulässigen Verbindlichkeitsmethode ist der (prognostizierte) Steuersatz im Zeitpunkt der erwarteten Differenzumkehr heranzuziehen (vgl. Klein, DStR 2001, S. 1450 (1452f.); Bonner HGB-Komm. (2012), § 274, Rn. 25), so dass bei Steuersatzänderungen der Bestand an latenten Steuern neu zu bewerten ist.

 

Rn. 59–69

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

vorläufig frei

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