Rn. 13

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Gemäß § 293a AktG muss der zu erstattende Bericht ausführlich sein. Er hat den Abschluss des UN-Vertrags, den Vertragsinhalt im Einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 AktG sowie der Abfindung nach § 305 AktG aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht zu erläutern und zu begründen. Auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden UN sowie die Folgen des UN-Vertragsschlusses für die Beteiligung der Aktionäre ist gesondert hinzuweisen.

1. Vertragsabschluss

 

Rn. 14

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

In Bezug auf den Vertragsabschluss ist darzustellen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe den Vertragsabschluss zwischen den betroffenen UN als geeignetes Mittel zur Verfolgung des UN-Zwecks erscheinen lassen. Erforderlich ist mindestens, dass der Zweck des Vertrags angesprochen wird und alternative Handlungsweisen sowie die Gründe, die für die Entscheidung zugunsten des Vertrags und gegen die Alternativen sprechen, dargelegt werden. Die Begründung erfordert ein Auseinandersetzen mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Maßnahmen, die als Alternative in Betracht kommen. Als alternative Maßnahme kommt insbesondere der Abschluss anderer UN-Verträge in Betracht. Im Ergebnis muss für den Leser des Vertragsberichts der Weg der Entscheidungsfindung des Vorstands in nachvollziehbarer Weise verständlich gemacht werden. Der Vorstand muss angeben, auf wessen Initiative der UN-Vertrag zustande gekommen ist. Aus den Erläuterungen und der Begründung in dem Bericht muss ersichtlich werden, dass der Vorstand unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hat (vgl. KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 20).

2. Vertragsinhalt

 

Rn. 15

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Im Zusammenhang mit der Darstellung und Erläuterung des Vertragsinhalts muss der Vertragstyp i. S. d. §§ 291f. AktG angegeben werden. Die rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung muss insbesondere die Darstellung von Besonderheiten und ungewöhnlichen Regelungen zum Inhalt haben, wobei sich der Bericht darauf aber nicht beschränken darf. Angesichts der Zielvorgabe, dass der durchschnittliche Aktionär in die Lage versetzt werden soll, in der HV über den Vertragsschluss abzustimmen, muss darüber hinausgehend der Inhalt jeder einzelnen Regelung des Vertrags kurz dargestellt und erläutert werden (vgl. Bungert, DB 1995, S. 1384 (1388)).

3. Ausgleich und Abfindung

 

Rn. 16

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Ein Schwerpunkt der Berichterstattung liegt auf der Darstellung und Erläuterung des nach § 304 AktG zu leistenden Ausgleichs bzw. der nach § 305 AktG anzubietenden Abfindung. Die Berichterstattung über diese Vertragsinhalte kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn ein GAV, BHV oder Geschäftsleitungsvertrag abgeschlossen werden soll, weil nur dann die Vorschriften der §§ 304f. AktG eingreifen. Die Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung bestimmen sich nach der Verschmelzungswertrelation, welche ihrerseits eine UN-Bewertung voraussetzt. Daher sind bei der Erläuterung der Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung über die Darstellung der angewandten Bewertungsgrundsätze hinaus detaillierte Angaben über die wertbildenden Tatsachen und Faktoren erforderlich. Es wäre aber überzogen, zu verlangen, dass die Darstellung in dem UN-Bericht des Vorstands die vorgenommene UN-Bewertung so detailliert nachzeichnet, dass den Aktionären die Durchführung einer eigenen UN-Bewertung ermöglicht würde, da in diesem Fall die gemäß § 293e AktG im Regelfall zusätzlich erforderliche Vertragsprüfung funktionslos würde (vgl. KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 27). Es ist daher zwischenzeitlich auch für den UN-Vertragsbericht anerkannt, dass es ausreicht, wenn die Darstellung einem Sachkundigen eine Plausibilitätsprüfung der Berichtsangaben ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1989, II ZR 206/88, BGHZ 107, S. 296 (302ff.); BGH, Urteil vom 29.10.1990, II ZR 146/89, AG 1991, S. 102 (103); ebenso KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 27; Hüffer-AktG (2022), § 293a, Rn. 15, jeweils m. w. N.).

4. Besondere Hinweispflichten

 

Rn. 17

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Nach § 293a Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Vorstand in dem Bericht auf die besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden UN sowie auf die Folgen für die Beteiligungen hinzuweisen. Die Formulierung der Norm ist hier ungenau. Eine Bewertung der vertragschließenden UN ist nicht bei jedem UN-Vertragstyp, sondern nur dann erforderlich, wenn BHV, GAV und Geschäftsleitungsverträge abgeschlossen werden sollen. Wenn i. R.d. Bewertungsfragen zum Abschluss eines solchen Vertrags besondere Schwierigkeiten aufgetreten sind, ist auf diese schon im Bericht des Vorstands hinzuweisen und insbesondere anzugeben, wie diese überwunden wurden. Wenn das Gesetz auf die besonderen Schwierigkeiten abstellt, können damit aber nicht die allg., grds. schwierigen Fragen der UN-Bewertung, wie

  • die Ableitung der nachhaltig zu erwartenden zukünftigen Erträge aus den Ergebnissen der Vergangenheit,
  • die Ermittlung der vorzunehmenden Zu- und A...

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