Rn. 26
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Für kleine und Kleinst-UN bestehen hinsichtlich der Offenlegungsfrist keine Erleichterungen. Sie haben die diesbezüglichen Regelungen des § 325 zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 7f., sowie ausführlich HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.).
Rn. 27
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
I.R.d. Aufstellung des JA bestehen jedoch für kleine und Kleinst-UN zeitliche Erleichterungen. Der JA für das abgelaufene GJ muss innerhalb der ersten sechs Monate des sich anschließenden GJ erstellt werden (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 4). Mittelgroße und große UN haben dafür gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 nur drei Monate Zeit.
Rn. 28
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Fristen zur Vorlage an die Gesellschafter werden rechtsformspezifisch geregelt. So muss eine kleine AG, KGaA bzw. SE innerhalb von acht Monaten den festgestellten JA der HV vorlegen (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG). Eine kleine GmbH hat eine Frist von elf Monaten, innerhalb der die Gesellschafter die Feststellung des JA und die Ergebnisverwendung beschließen müssen (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG; ausführlich zu rechtsformabhängigen Besonderheiten HdR-E, HGB § 325, Rn. 93ff.).
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