Rn. 9

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Für den Beschluss der HV über die Feststellung des JA genügt die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt (vgl. § 133 Abs. 1 AktG). Dabei sind die Auskunftsrechte der Aktionäre abweichend von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3f. AktG insofern erweitert, als ihnen auf Verlangen in der HV Auskunft über die Differenz zwischen Buchwert und einem höheren Wert der in der Bilanz angesetzten VG sowie über Ansatz- und Bewertungsmethoden gegeben werden muss. Damit erhalten die Aktionäre die Möglichkeit, Entscheidungen über alle für die Bilanzierung wesentlichen Umstände zu treffen (vgl. so AktG-GroßKomm. (2006), § 173 AktG, Rn. 13). Die Wirkung des Feststellungsbeschlusses entspricht der Feststellung durch die Verwaltung (vgl. HdR-E, AktG § 172, Rn. 3). Der JA wird damit für alle Beteiligten verbindlich und endgültig (vgl. auch Hüffer-AktG (2020), § 173, Rn. 3). Die Feststellungskompetenz der HV bleibt auch nach einer evtl. Änderung des JA erhalten (vgl. HdR-E, AktG § 173, Rn. 5).

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