Rn. 8

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 (3. Alternative) AktG kann eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung auch zum Zweck der Rücklagendotierung vorgenommen werden. Gemäß § 232 AktG sind Beträge, die bei einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung zum Zweck des Ausgleichs von Wertminderungen oder der Deckung sonstiger Verluste rückblickend nicht erforderlich waren, in die Kap.-Rücklage einzustellen (vgl. hierzu HdR-E, AktG § 232). Obwohl alle Zuweisungen an die Kap.-Rücklage gemäß § 275 Abs. 4 i. V. m. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AktG bereits besonders ausgewiesen werden, sind die vorgenannten Beträge gemäß § 240 Satz 1 AktG zusätzlich als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen.

§ 240 Satz 2 AktG ergänzt die Regelung des Satzes 1, so dass die Beträge aus der Kap.-Herabsetzung auch als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" in der GuV auszuweisen sind. § 240 Satz 2 AktG stellt somit einen buchungstechnischen Gegenposten zu Satz 1 dar, wenn der Buchgewinn aus der Kap.-Herabsetzung ganz oder teilweise in die Kap.-Rücklage eingestellt werden soll, um sicherzustellen, dass der entsprechende Betrag für die Kap.-Rücklage wirklich vorhanden ist. Zwar erfolgen Einstellungen in die Kap.-Rücklage grds. buchungstechnisch erfolgsneutral (vgl. § 272 Abs. 2). Da jedoch § 240 Satz 1 AktG anordnet, dass die einzustellenden Beträge gesondert als Erträge in der GuV auszuweisen sind, erfolgt die Einstellung in diesem Fall gerade nicht erfolgsneutral. Dies buchungstechnisch auszugleichen, ist Sinn des § 240 Satz 2 AktG.

Die Position, an welcher die Ausweisung nach Satz 2 in der GuV zu erfolgen hat, ist jedoch anders als bei Satz 1 nicht genannt. Demzufolge werden zu dieser Frage im Schrifttum nahezu alle Meinungen vertreten (vgl. für eine Positionierung hinter § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG, also hinter "Entnahmen aus Gewinnrücklagen" KK-AktG (2020), § 240, Rn. 8; ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 26; Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 4; MünchKomm. AktG (2021), § 240, Rn. 5; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 13; für die Positionierung dieser Zuweisung nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AktG, also nach den "Einstellungen in Gewinnrücklagen" AktG-GroßKomm. (2012), § 240, Rn. 9). Da die Position nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG bereits für mögliche Erträge aus der Kap.-Herabsetzung gemäß § 240 Satz 1 AktG vorgesehen ist, erscheint eine Einstellung nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AktG am sinnvollsten.

 

Rn. 9

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Von § 240 Satz 2 AktG nicht geregelt wird die Frage, ob die einer Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 1f. AktG (Einziehung von Aktien, welche der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, oder Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer anderen frei verfügbaren Rücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden können) folgende Zuweisung zur Kap.-Rücklage gemäß § 237 Abs. 5 AktG ebenfalls gesondert auszuweisen ist. Da die Tatbestände von § 237 Abs. 5 AktG und § 240 Satz 2 AktG identisch sind und zudem der Regelungszweck von § 240 Satz 2 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 240, Rn. 2) ebenfalls dafür spricht, ist § 240 Satz 2 AktG in diesem Fall entsprechend anzuwenden (vgl. KK-AktG (2020), § 240, Rn. 8; Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 5; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 14; BeckOK-AktG (2021), § 240, Rn. 4; ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 27; AktG-GroßKomm. (2012), § 240, Rn. 8). Allerdings muss in diesem Fall ein anderer Name für den Posten gewählt werden, da der Betrag gemäß § 237 Abs. 5 AktG nicht aus einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung, sondern aus einer Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien stammt. Deshalb bietet sich die Bezeichnung "Einstellung in die Kapitalrücklage gemäß § 237 Abs. 5 AktG" an (vgl. so auch Hüffer-AktG (2020), § 240, Rn. 5).

Ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, ob ein gesonderter Ausweis auch dann erfolgen soll, wenn gemäß § 232 AktG analog Einstellungen in die Kap.-Rücklage vorzunehmen waren (vgl. hierzu HdR-E, AktG § 232, Rn. 9). Auch hier gilt nach seinem Regelungszweck § 240 Satz 2 AktG analog (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 5; AktG-GroßKomm. (2012), § 240, Rn. 8; MünchKomm. AktG (2021), § 240, Rn. 4).

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