Rn. 2

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Vorschrift regelt den Ausweis der Kap.-Herabsetzung in der GuV und dem Anhang und ergänzt somit die Vorschriften der §§ 275288 und der §§ 158, 160 AktG. Zweck der Vorschrift ist in erster Linie die Information der Aktionäre über die wirkliche Ertragslage der Gesellschaft und Schaffung von Klarheit über die Verwendung der aus der Kap.-Herabsetzung gewonnenen Beträge (vgl. Kropff (1965), S. 326; KK-AktG (2020), § 240, Rn. 3; Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 1; AktG-GroßKomm. (2012), § 240, Rn. 3). Gegenwärtige und künftige Aktionäre sollen durch die Buchgewinne aus der Kap.-Herabsetzung, die gemäß den §§ 234f. AktG auch rückwirkend erfolgen kann, und der daraus resultierenden nachträglichen "Glättung" der Bilanz keinen falschen Eindruck von der tatsächlichen Ertragskraft der Gesellschaft bekommen. Um dies zu erreichen, sieht § 240 AktG drei besondere Maßnahmen vor, nämlich die gesonderte Ausweisung des aus der Kap.-Herabsetzung gewonnenen Buchgewinns (Satz 1) und der Kap.-Rücklage (Satz 2) in der GuV, sowie den Nachweis der Verwendung der aus der Kap.-Herabsetzung gewonnenen Beträge (Satz 3) im Anhang.

 

Rn. 3

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Anders als noch § 190 AktG 1937 regelt § 240 AktG nicht mehr, wie die Beträge aus der u. U. vor einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung gemäß § 229 Abs. 2 AktG vorzunehmenden Auflösung von Gewinn- und Kap.-Rücklagen auszuweisen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Beträge nicht mehr gesondert ausgewiesen werden müssten; vielmehr greift in diesem Fall § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2f. AktG ein, wonach Entnahmen aus Kap.- und Gewinnrücklagen gesondert auszuweisen sind (vgl. Kropff (1965), S. 326; Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 1; KK-AktG (2020), § 240, Rn. 3; AktG-GroßKomm. (2012), § 240, Rn. 4). Ferner findet für sie, da es an einer abweichenden Vorschrift fehlt, auch das Ausweiswahlrecht des § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG Anwendung (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 240, Rn. 1; indes auch HdR-E, AktG § 240, Rn. 6).

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