Rn. 4

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung der JA von KapG & Co. unterliegt seit Inkrafttreten des KapCoRiLiG im Jahre 2000 in vollem Umfang den bisher schon von einer KapG zu beachtenden Regeln des HGB. Das sind konkret die allg. Vorschriften für den JA (vgl. §§ 242 bis 256a) sowie die ergänzenden Bestimmungen für KapG und haftungsprivilegierte PersG i. S. d. § 264a (vgl. §§ 264 bis 330).

 

Rn. 5

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Infolge der Verweisungen in § 340a haben auch Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute in einer durch § 264a Abs. 1 erfassten Rechtsform ihre RL, Prüfung und Offenlegung nach den für große KapG i. S. v. § 267 Abs. 3 geltenden Regeln auszurichten.

 

Rn. 6

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die ergänzenden Vorschriften für die RL von KapG sowie KapG & Co. gehen, unter Berücksichtigung größenabhängiger Erleichterungen, i.W. in folgenden Aspekten über die für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen hinaus:

 
§ 264 Abs. 1

Erweiterung des JA um einen Anhang

Aufstellung eines Lageberichts
§ 264 Abs. 2 Verpflichtung, durch den JA unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage zu vermitteln
§ 265 Allg. Grundsätze für die Gliederung des JA
§ 266 Gliederung der Bilanz
§§ 268, 270 bis 272, 274  Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz und Bilanzierungsvorschriften
§ 275 Gliederung der GuV
§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV
§§ 284, 285 Vorschriften zur Aufstellung und zum Inhalt des Anhangs
§§ 289, 289b bis f Lagebericht
§§ 290 bis 315e Aufstellung von KA und Konzernlagebericht
§§ 316 bis 324a (Abschluss-)Prüfung
§§ 325 bis 329 Offenlegung des JA und weiterer Unterlagen
§ 330 VO-Ermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften

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