Rn. 46

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Eine wichtige Aufgabe des Prüfungsausschusses besteht mitunter in der Überwachung und Überprüfung der Wirksamkeit der AP (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 103; Abschn. D.3 DCGK (2022); Art. 39 Abs. 6 (zuvor: Art. 41 Abs. 2) der AP-R (2006/2014)). Hiernach ist es sinnvoll, dem Prüfungsausschuss (bzw. dem AR, falls dieser auch als Prüfungsausschuss nach § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG agieren sollte) die Aufgabe zu überlassen, etwaige gewünschte Prüfungsschwerpunkte in der Weise festzulegen, dass sie der AP in seine Prüfungsplanung einbezieht. Die Festlegung der Prüfungsschwerpunkte kann auf Informationen des Vorstands, der Internen Revision oder anderer Fachabteilungen des UN sowie auf eigenen Erfahrungen und Erkenntnissen beruhen; ggf. kann auch zuvor eine Rücksprache mit dem AP erfolgen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 75). Der unabhängige AP legt im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit sein Vorgehen und seine Prüfungsfelder zwar prinzipiell selbst fest, wird aber die Wünsche des Prüfungsausschusses berücksichtigen, wenn er sie für sinnvoll erachtet.

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