Rn. 6

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Mit dieser Vorschrift ist über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien zu berichten, die ausschließlich derivativ erworben wurden, da der originäre Erwerb bereits nach § 56 Abs. 1 AktG ausgeschlossen ist. Bei den hier angesprochenen eigenen Aktien handelt es sich um sämtliche in § 71 Abs. 1 AktG normierte Ausnahmetatbestände, in denen der Gesetzgeber den Erwerb eigener Aktien gestattet. Zu beachten ist jedoch, dass die Berichtspflicht nicht von der Zulässigkeit des Erwerbs abhängt, denn auch der verbotene Erwerb eigener Aktien ist nicht unwirksam (vgl. ausführlich zu den Rechtsfolgen ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 27ff.; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 14). Unerheblich ist auch, ob zum BilSt noch ein Bestand vorhanden ist, soweit im Verlauf des GJ ein solcher vorhanden war (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 30; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 14).

 

Rn. 7

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Die Angaben über den Bestand an eigenen Aktien umfassen sowohl erworbene als auch als Pfand genommene Aktien und erstrecken sich auf deren Zahl, den auf sie entfallenden Betrag des Grundkap., die Gattung sowie den Anteil (Vomhundertsatz) am Grundkap. Eine Angabe über den Zu- und Abgang als Pfand genommener eigener Aktien während des GJ ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. auch ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 31; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 16).

 

Rn. 8

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Bei im Verlauf des GJ neu erworbenen eigenen Aktien sind darüber hinaus noch Angaben über den Erwerbspreis und die Gründe für den Erwerb zu machen. Ebenfalls ist die Angabe über den Erwerbszeitpunkt notwendig, was zu einer chronologischen Einzelauflistung der Erwerbsvorgänge führt. Bei häufigeren Erwerbsvorgängen sind jedoch Zusammenfassungen zulässig (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 32; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 15; Hüffer-AktG (2018), § 160, Rn. 9). Im Fall der Veräußerung ist zusätzlich der Verkaufspreis anzugeben und über die Verwendung des Erlöses zu berichten. So sind bei gezielter Verwendung der Erlöse Angaben über den speziellen Zweck des Verkaufs erforderlich (vgl. ADS (1995), § 160 AktG, Rn. 33; AktG-GroßKomm. (2006), § 160, Rn. 17).

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