Rn. 193

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Bei Optionen handelt es sich um Rechte, bestimmte VG zu einem festgelegten Preis innerhalb einer bestimmten Zeitspanne bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen oder zu verkaufen. Derartige Optionen kommen u. a. im Zusammenhang mit Fremdwährungen und börsengängigen Kap.-Anteilen vor. Sofern Optionen als Sicherungsinstrumente bei der Bildung von Bewertungseinheiten zum Einsatz gelangen, hat sich deren Bilanzierung nach § 254 zu richten (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 97ff.). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich verkaufte Optionen (sog. Stillhalterpositionen bzw. geschriebene Optionen) grds. nicht als Sicherungsinstrument qualifizieren (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 102f.; des Weiteren ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 254 HGB, Rn. 27; Haufe HGB-Komm. (2020), § 254, Rn. 22), es sei denn, sie dienen dazu, eine erworbene Option abzusichern oder glattzustellen.

Der Verkäufer einer Option (sog. Stillhalter) räumt dem Optionsberechtigten (Erwerber der Option) das Recht ein, zu einem festgelegten Preis (sog. Basispreis) innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt) den definierten Optionsgegenstand an ihn zu verkaufen (sog. Verkaufs- bzw. Put-Option) oder von ihm zu kaufen (sog. Kauf- bzw. Call-Option). Nach Beendigung dieser Zeitspanne (bzw. nach Ablauf des bestimmten Zeitpunkts) verfällt die Option. Wird für den Erwerb der Option ein Kaufpreis entrichtet, ergibt sich die Frage, wie dieser Optionspreis bilanziell zu behandeln ist.

1. Bilanzielle Behandlung beim Stillhalter

a) Kaufoption

 

Rn. 194

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Im Zeitpunkt des Verkaufs der Option geht der Verkäufer die Verpflichtung ein, den Optionsgegenstand zum festgelegten Preis (Basispreis) zu veräußern. Der vereinnahmte Optionspreis ist zu passivieren. Ein Ausweis des vereinnahmten Optionspreises als passiver RAP dürfte dem Tatbestand der eingegangenen Verpflichtung (an dem schwebenden Grundgeschäft) nicht entsprechen (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 373, a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 250 HGB, Rn. 26). Die Überlegung, die vereinnahmte Zahlung zum Zeitpunkt des Ablaufs der bei der Optionsveräußerung vereinbarten Zeitspanne ertragswirksam zu vereinnahmen, könnte zwar den Ausweis eines passiven RAP begründen, wobei das jedoch zur Außerachtlassung der mit dem Verkauf der Option eingegangenen Verpflichtung führt. Der Ausweis des vereinbarten Optionspreises als Rückstellung könnte damit gerechtfertigt werden, dass der Wertmaßstab für die eingegangene Verpflichtung schwierig zu bestimmen ist, da der vereinnahmte Optionspreis nicht zwangsläufig mit dem Wert der Verpflichtung übereinstimmt, die in der Übertragung des Optionsgegenstands zu sehen ist. Diese Übertragungsverpflichtung ist jedoch ein schwebendes Geschäft, das nicht bilanzierungsfähig ist. Folgerichtig ist der vereinnahmte Optionspreis als Verbindlichkeit – genauer als sonstige Verbindlichkeit – zu passivieren (vgl. ausführlich HdR-E, Kap. 7, Rn. 8; ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 246, sowie § 249 HGB, Rn. 100; WP-HB (2021), Rn. F 1317; ferner auch IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 17). Die als sonstige Verbindlichkeit passivierte Optionsprämie ist bei physischer Erfüllung, beim Barausgleich oder bei Ablauf der Option ertragswirksam zu vereinnahmen (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 13ff., sowie WP-HB (2021), Rn. F 1317; zur Vorgehensweise bei einer Glattstellung durch ein Gegengeschäft nur HdR-E, Kap. 7, Rn. 16f.).

 

Rn. 195

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Darüber hinaus kommt die Passivierung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Betracht. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob der Optionsgegenstand selbst beim Stillhalter aktiviert ist oder nicht. Befindet sich der Optionsgegenstand nicht im Bestand des Stillhalters und handelt es sich um eine offene Position, also nicht um eine Bewertungseinheit, so bemisst sich die Rückstellung nach der Differenz zwischen dem Preis, den der Stillhalter im Zeitpunkt der Ausübung der Option voraussichtlich aufwenden muss, um den Optionsgegenstand zu erwerben, und der Summe aus vereinbartem Basispreis zzgl. der vereinnahmten Optionsprämie (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 10f., sowie Beck Bil-Komm. (2020), § 249 HGB, Rn. 100). Befindet sich der Optionsgegenstand im Bestand des Stillhalters, so kommt eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften erst in Betracht, wenn der Bestand auf Null abgeschrieben worden ist. Sonst ist eine entsprechende Wertberichtigung des Optionsgegenstands vorzunehmen. Die Verrechnung der vereinnahmten Optionsprämie mit dem Wert des aktivierten Optionsgegenstands kommt nicht in Frage, da dies zu einem nicht gesonderten Ausweis der eingegangenen Verpflichtung führen würde (Saldierungsverbot gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1) und ferner die Vereinnahmung nicht zwangsläufig zu einer Wertminderung des Bestands führte. Anders als im Fall der Veräußerung eines Bezugsrechts stellt die Vereinnahmung einer Optionsprämie auch nicht eine durch einen Abgang zu erfassende Substanzminderung des Optionsgegenstands dar. Eine evt...

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