Rn. 13

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Wird der Stillhalter der Option in Anspruch genommen, ergibt sich bei einer Kaufoption ein (sonstiger betrieblicher) Ertrag bzw. Aufwand i. H. der Differenz zwischen Basispreis und AK des Basiswerts abzgl. Optionsprämie (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24; Breker (1993), S. 167f.). Eine frühere (auch ratierliche) Vereinnahmung der Optionsprämie ist nicht zulässig. Gleichzeitig ist eine evtl. gebildete Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften aufzulösen.

Bei einer Verkaufsoption resultieren AK aus dem Basispreis abzgl. der bis dahin passivierten Optionsprämie (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24; mithin wirkt diese wie eine Anschaffungspreisminderung des Basiswerts). Liegt der Kurs oder Marktwert des Basiswerts unter den so ermittelten AK, ist die Rückstellung AK-mindernd (d. h. ergebnisneutral) zu verrechnen, ansonsten (teilweise) zugunsten der sonstigen betrieblichen Erträge aufzulösen.

Wird aufgrund der Ausübung der Option, die den Optionskäufer zur Kreditvergabe berechtigt, beim Stillhalter eine Verbindlichkeit begründet, erhöht die zuvor passivierte Optionsprämie den Ausgabebetrag (Basispreis) der Verbindlichkeit (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24). Übersteigt der Ausgabebetrag aufgrund der Einbeziehung der Optionsprämie den Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeit, ist i. H. der Differenz ein passiver RAP nach § 250 Abs. 2 anzusetzen, der seinerseits während der Darlehenslaufzeit planmäßig aufzulösen ist. Die Optionsprämie hat damit den Charakter eines Agios und damit Zinscharakter (da der Optionsberechtigte die Option zur Kreditvergabe nur dann ausüben wird, wenn dies für ihn bezüglich der Verzinsung günstiger ist, ist diese Vorgehensweise sachgerecht).

Bei Optionen mit Barausgleich ist der Buchwert der Optionsprämie als Ertrag zu vereinnahmen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24); es ergibt sich ein Gewinn oder Verlust i. H. des zu leistenden Barausgleichs abzgl. der Optionsprämie. Ein evtl. Verlust ist mit einer gebildeten Rückstellung zu verrechnen.

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