Rn. 8

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Stillhalter hat seine Verpflichtung i. H. der vorschüssig erhaltenen Optionsprämie zu passivieren, solange die Leistung für dieses Entgelt noch geschuldet wird (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 17). Die sofortige oder ratierliche erfolgswirksame Vereinnahmung der Optionsprämie scheidet aus, da der Optionsverpflichtete während der Laufzeit seine Leistung (Zusage, während der Laufzeit respektive am Fälligkeitstag den Basiswert abzunehmen bzw. zu liefern) noch nicht erfüllt hat, d. h., die Leistung für dieses Entgelt wird noch geschuldet.

Ist die Optionsprämie vereinbarungsgemäß nachschüssig oder in Raten zu bezahlen, ist gleichwohl eine bilanzwirksame Erfassung in diskontierter Form sowohl der eingegangenen Stillhalterverpflichtung ("Sonstige Verbindlichkeit") als auch des Anspruchs auf den Erhalt von künftigen Prämienzahlungen (Forderung gegenüber dem Vertragspartner) geboten (vgl. Scharpf/Schaber (2015), S. 510, m. w. N.).

Für eine Stillhalterverpflichtung, die aus einer unentgeltlich vereinbarten Option resultiert, ist i. R.d. Folgebewertung am BilSt ggf. eine Drohverlustrückstellung zu passivieren (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 5; da eine derartige Option im Normalfall einen Wert hat, wird eine solche Rückstellung der Regelfall sein). Die unentgeltliche Stillhalterposition als solche wird bei Vertragsabschluss mangels Optionsprämie nur in der Nebenbuchhaltung erfasst.

Der Stillhalter hat die Optionsprämie als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 17). Der Ausweis der erhaltenen Optionsprämie als Rückstellung scheitert daran, dass keine der Entstehung und/oder Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit vorliegt; auch eine "richtige" Verbindlichkeit liegt nicht vor, weil "keine Verpflichtung zu einer künftigen Auszahlung in Höhe der Optionsprämie" (Breker (1993), S. 131) gegeben ist. Vielmehr spiegelt die Prämie den Wert wider, den die Stillhalterverpflichtung bei Vertragsabschluss hat. Letztlich liegt also eine Vorleistung des Käufers (i. R.d. Optionsvertrags, nicht für das evtl. stattfindende Hauptgeschäft) vor, die der Verkäufer – nach Abzug von Nebenkosten – als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren hat (zur Bilanzierung von Kombinationsgeschäften vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 5, 24).

Beim Verkauf von börsengehandelten Optionen muss der Stillhalter Sicherheitsleistungen durch die Hinterlegung von Wertpapieren oder in Form von Bargeld leisten. Diese dienen zur Deckung des Risikos, das die Börseneinrichtung durch das Eingehen der Stillhalterposition des Optionsverpflichteten trägt. Werden als Sicherheit Wertpapiere verpfändet, sind diese weiterhin bei dem Stillhalter als dem rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren. Handelt es sich bei den Sicherheitsleistungen dagegen um Bareinlagen (also in Geld geleistete Sicherheiten), sind diese in die Bilanz des Sicherungsnehmers aufzunehmen. Der Sicherungsgeber hat in diesem Fall eine Forderung gegen den Sicherungsnehmer (Aktivtausch), die i. d. R. unter den "Sonstigen VG" zu erfassen ist (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 417).

Eine Bewertung der als Bareinschuss erbrachten Sicherheitsleistung ist grds. nicht erforderlich, soweit das Clearing-Mitglied bzw. die (Termin-)Börse eine ausreichend hohe Bonität hat. Die Sicherheitsleistung wird durch die Wertentwicklung der Stillhalterposition selbst nicht in ihrem Wert beeinträchtigt. Eine Erfassung negativer Entwicklungen aus der Stillhalterposition als solcher ist über eine Rückstellung, nicht aber über eine Abschreibung der Sicherheitsleistung vorzunehmen.

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