Rn. 24

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Kombinationen aus Caps und Floors in der Form von Collars stellen keine eigene Kontraktart dar, wie bspw. an Terminbörsen gehandelte Kombinationsgeschäfte, sondern sind eine typisierte Abwicklungsform grds. rechtlich selbstständiger Geschäfte in einem Auftrag (vgl. Häuselmann, BB 1990, S. 2149 (2152)). Derartige Geschäfte werden im Regelfall zur Absicherung gegen steigende oder fallende Zinsen vereinbart. Insoweit sind sie als Sicherungsinstrumente i. S. d. § 254 zu qualifizieren. Collars werden i. d. R. innerhalb eines Vertragswerks abgeschlossen.

Das weitere Schicksal der kombinierten Geschäfte ist nach Kontraktabschluss aufgrund der gegebenen Strategie voneinander abhängig; die kombinierten Geschäfte sollen nach der gegebenen Strategie im Regelfall nicht ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund getrennt voneinander beendet werden. Insoweit als es sich bei dem Collar a) um einen einzigen Vertrag (vgl. PwC 2008, S. 234) handelt, und wenn b) nach der dokumentierten Strategie bzw. der Zielsetzung des Geschäfts die im Collar enthaltenen Caps und Floors (mit demselben Vertragspartner) nicht getrennt voneinander beendet werden dürfen, kann der Collar für bilanzielle Zwecke als ein Geschäft betrachtet werden. In diesem Fall ist ein Collar nicht in einen Cap und einen Floor zerlegt zu bilanzieren. Die für den Collar bezahlte (Netto-)Prämie ist als AK zu aktivieren; eine erhaltene Prämie ist entsprechend zu passivieren (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 602f., m. w. N.).

Konsequenterweise ist hier bei sog. Zero Cost Collars de facto bei Geschäftsabschluss keine bilanzwirksame Buchung von AK vorzunehmen, da sich die zu leistende und die zu empfangende Prämie definitionsgemäß ausgleichen. Zero Cost Collars sind bei Geschäftsabschluss mit sämtlichen relevanten Daten unverzüglich in einer Nebenbuchhaltung zu erfassen.

Eine andere Betrachtung ist nach der hier vertretenen Ansicht notwendig, wenn eine Kombination aus Caps und Floors zwar gleichzeitig abgeschlossen wird, aber nach der Strategie, die sich das Unternehmen für diese Kombination gegeben hat, grds. auch getrennt voneinander glattgestellt werden können und ggf. auch sollen (vgl. ebenso Scharpf/Luz (2000), S. 568). Dies ist insbesondere der Fall, wenn separate Cap- und Floor-Verträge abgeschlossen werden (vgl. PwC 2008, S. 234). In diesem Fall werden in der Bilanz zwei Posten – d. h. für die gekaufte Option und für die verkaufte Option – angesetzt.

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