Rn. 38

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG kann der AR einen Prüfungsausschuss bestellen, der die ihm durch den AR übertragenen Aufgaben zeitnäher und effizienter erledigen soll, als dies im AR-Plenum möglich ist. Es ist auch denkbar, dass der AR dem Prüfungsausschuss nur bestimmte Teilbereiche überträgt. Die übrigen Aufgaben hat er dann selbst wahrzunehmen (vgl. Erwägungsgrund (24) der AP-R 2006/43/EG; überdies BilMoG-HB (2009), Kap. XXV, S. 603 (617)). Handelt es sich indes um ein UN von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2, so hat der AR nach § 107 Abs. 4 Satz 1 AktG die Pflicht, einen Prüfungsausschuss einzurichten (vgl. HdR-E, HGB § 324, Rn. 4a).

 

Rn. 38a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Im Gegensatz hierzu ist der Prüfungsausschuss nach § 324 ein eigenständiges Gremium der Gesellschaft und kein Ausschuss eines bereits bestehenden Organs (vgl. HdR-E, HGB § 324, Rn. 24; fernerhin Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 60). Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über einen AR oder Verwaltungsrat verfügen sollte, der aber die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG nicht erfüllt, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 324 dieser einschlägig ist. In diesem Fall sind die Kompetenzen der beiden voneinander unabhängigen Organe klar zu trennen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 60).

 

Rn. 39

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG obliegt dem Prüfungsausschuss insbesondere die Überwachung:

  • des RL-Prozesses;
  • der Wirksamkeit des IKS;
  • der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;
  • der Wirksamkeit des internen Revisionssystems;
  • der Wirksamkeit der AP, vornehmlich der Auswahl und Unabhängigkeit des AP, der Qualität der AP sowie der vom AP zusätzlich erbrachten Leistungen.

Diese Aufzählung der Pflichten ist durch die im Gesetz verankerte Formulierung – "der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst" (§ 324 Abs. 1 Satz 1) – nicht als abschließend, sondern vielmehr als Mindestumfang anzusehen (vgl. NK-AP (2022), § 324 HGB, Rn. 26; Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 61; Eibelshäuser/Stein, DK 2008, S. 486 (489)). Fernerhin kann der Prüfungsausschuss gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des RL-Prozesses unterbreiten.

 

Rn. 40

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Nach § 324 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG obliegt es dem Prüfungsausschuss insbesondere auch, den AP zu empfehlen. Der AR hat sich beim Vorschlag an die HV zur Wahl des AP auf diese Empfehlung zu stützen (vgl. HdR-E, HGB § 324, Rn. 45; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 68; Haufe HGB-Komm. (2022), § 324, Rn. 29). Der durch das FISG neu eingefügte § 324 Abs. 2 Satz 5 regelt darüber hinaus klarstellend, dass der Prüfungsausschuss den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des AP zu unterbreiten hat, wenn ein AR oder Verwaltungsrat fehlt oder dieser für den Vorschlag nicht zuständig ist (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 104).

 

Rn. 41

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Des Weiteren hat nach § 324 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG der AP gegenüber dem Prüfungsausschuss eine verbindliche Auskunftspflicht (vgl. hierzu auch Abschn. D.8 bis D.10 DCGK (2022)). Ferner muss der AP nach § 324 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG den Prüfungsausschuss über seine Unabhängigkeit informieren. Die Überprüfung der Unabhängigkeit des AP steht in engem Zusammenhang mit der Verpflichtung des AP nach § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG, die für die Besorgnis der Befangenheit bedeutsamen Umstände mit dem Prüfungsausschuss zu erörtern und ihn über diejenigen Leistungen zu informieren, die zusätzlich zu den AP-Leistungen erbracht wurden.

 

Rn. 41a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bereits mit der Neufassung des § 324 im Zuge des AReG ist dem AR regelmäßig über die Arbeit des (Prüfungs-)Ausschusses zu berichten (vgl. § 324 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG). Diese Berichtspflicht trifft damit solche UN, die einen nicht nach den aktienrechtlichen Vorgaben besetzten AR oder Verwaltungsrat haben. Besteht demgegenüber kein AR oder Verwaltungsrat, läuft der Verweis ins Leere (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 71; Haufe HGB-Komm. (2022), § 324, Rn. 30).

 

Rn. 42

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der nach § 324 einzurichtende Prüfungsausschuss soll zu einer Entlastung eines nicht nach den aktienrechtlichen Vorgaben besetzten Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgans respektive bei dessen Nicht-Existenz der Gesellschafter führen, denn die zu erledigenden Aufgaben i. R.d. internen Kontrolle haben in den letzten Jahren ungewöhnlich stark zugenommen. Zum einen ist dies durch die Zuweisung neuer Aufgaben, zum anderen aber auch durch die gewachsene Komplexität der bisherigen Aufgabenfelder begründet, die u. a. tiefgreifende Kenntnisse über die verschiedenen Bilanzierungsmodelle nach HGB (Einzelbilanz) und IFRS (Konzernbilanz) sowie die bei der AP zu b...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge