Rn. 35

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 329 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die das UN-Register führende Stelle ihr Auskunftsverlangen allein an das offenlegende UN richten kann. Damit darf sich die das UN-Register führende Stelle – auch wenn das UN die Auskunft verweigert – nicht an andere Beteiligte (d. h. Organmitglieder des UN, AP) wenden. Gesetzt den Fall, die KapG existiert zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens der das UN-Register führenden Stelle aufgrund einer Liquidation und anschließender Löschung aus dem Handelsregister nicht mehr, ist es dieser unmöglich, die Auskunft von der KapG einzuholen. In diesem Fall tritt die Fiktion nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ein, dass die Erleichterungen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 40). Sich aus der unvollständigen Offenlegung ergebende Sanktionen treffen die vormaligen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 10, 170).

 

Rn. 36

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bei nach § 325a offenlegenden Zweigniederlassungen kann sich die das UN-Register führende Stelle im Regelfall nur an die Zweigniederlassung selbst wenden. Lediglich dann, wenn die in § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 genannten Personen nicht zum Handelsregister angemeldet sind und somit die Offenlegungspflicht nach § 325a Abs. 1 Satz 1 die ausländische Hauptniederlassung trifft, ist das Begehren auch an diese zu richten (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 13).

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