Rn. 40

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Steuern vom Einkommen und Ertrag stellen eine nicht zu verachtende Belastung für UN und damit indirekt auch für ihre Gesellschafter dar. Informationen hierüber sind somit durchaus entscheidungserheblich. Erschwert wird dies aus Sicht des JA dadurch, dass die konkrete Steuerermittlung oftmals getrennt von der handelsrechtlichen Sphäre durchgeführt wird, und zudem verschiedentlich abweichende Ergebnisermittlungsvorschriften im Steuerrecht verwendet werden (müssen). Das Ergebnis der Steuerermittlung (laufende Steuern) ist ebenfalls erfolgs- und vermögenswirksam im JA zu erfassen. Dies führt dazu, dass der laufende Steueraufwand/-ertrag nicht zur sonstigen handelsrechtlichen Vermögens- und Ertragsdarstellung passt. Hier greifen latente Steuern ein, indem sie aus zum BilSt realisierten Sachverhalten gegenwärtige und zukünftige Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht identifizieren und durch Vorwegnahme zukünftiger Steuereffekte in der HB versuchen, Verzerrungen zu vermindern. Aktive latente Steuern stellen in diesem Zusammenhang erwartete zukünftige Steuerminderbelastungen und passive latente Steuern erwartete zukünftige Steuermehrbelastungen dar. Wesentliches Ziel hierbei ist eine Verbesserung der Informationsfunktion des JA (vgl. zur Informationsfunktion latenter Steuern Bonner-HdR (2019), § 274 HGB, Rn. 2; BilR-Komm. (2020), § 274 HGB, Rn. 3). Die sonstigen handelsrechtlichen Angaben in Bilanz und/oder GuV sollen hierdurch korrigiert bzw. ergänzt werden.

 

Rn. 41–44

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

vorläufig frei

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