Rn. 123

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Infolge divergierender steuerrechtlicher Ansatz- und/oder Bewertungsvorschriften werden bestimmte Geschäftsvorfälle in der StB in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht anders als im handelsrechtlichen JA erfasst. Damit kommt es regelmäßig zu temporären Unterschieden zwischen den steuer- und handelsrechtlichen Wertansätzen von VG, Schulden und RAP. Da sich diese Abweichungen in den Wertansätzen i. d. R. in den Folgeperioden wieder umkehren, ergeben sich daraus in der Zukunft aus handelsrechtlicher Sicht entweder Steuerverpflichtungen oder Steuererstattungsansprüche. Insoweit gilt es im JA neben den ­tatsächlich angefallenen "Steuern vom Einkommen und Ertrag" zusätzlich sog. latente Steuern zu bilden, die es ihrerseits wiederum – einen voraussichtlichen Ausgleich bzw. Abbau betreffender Differenzen unterstellt – wie folgt zu unterteilen gilt (vgl. auch HdR-E, HGB § 274):

  • aktive latente Steuern, die in künftigen Perioden mutmaßlich anfallende Steuerentlastungen verkörpern (latenter Steueranspruch), sowie
  • passive latente Steuern, die für in künftigen Perioden voraussichtlich anfallende Steuer­belastungen zu bilden sind (latente Steuerverpflichtung).

Hierbei sind für eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung nach § 274 Abs. 1 Satz 1 latente Steuern verpflichtend zu passivieren, wohingegen für den Fall, dass sich in toto eine Steuerentlastung einstellt (Aktivüberhang), ein Ansatzwahlrecht für eben diesen Aktiv­überhang besteht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2).

 

Rn. 124

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Kommt es vor diesem Hintergrund zu währungsbedingt abweichenden Wertansätzen in der HB und StB und gleichen sich diese Differenzen in späteren GJ wieder aus, so besteht das Erfordernis zur Abgrenzung latenter Steuern (vgl. auch HdR-E, HGB § 256a, Rn. 127). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer nach Maßgabe des § 256a vorgenommenen Währungsumrechnung erwachsende – und insoweit latenzierungspflichtige – (temporäre) Differenzen üblicherweise nicht etwa schon zum Erstverbuchungszeitpunkt, sondern vielmehr (konzeptionsbedingt) in aller Regel erst i. R.d. Folgebewertung ergeben ((werden); vgl. auch Zwirner/Künkele, StuB 2009, S. 722f.).

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