Rn. 5

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Gemäß § 333 Abs. 1 ist die unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses der geprüften KapG, eines TU (vgl. § 290 Abs. 1f.), eines gemeinsam geführten UN (vgl. § 310) oder eines assoziierten UN (vgl. § 311) unter Strafe gestellt (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 333, Rn. 27f.). Vom Gesetz besonders hervorgehoben ist die Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (i. S. d. § 17 UWG (a. F.)). Hierbei handelt es sich jedoch ganz offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, sind die §§ 17–19 UWG doch durch Art. 5 des sog. Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehG) vom 18.04.2019 (BGBl. I 2019, S. 466ff.) aufgehoben und aufgrund des "Sachzusammenhangs in das GeschGehG übernommen" (BT-Drs. 19/4724, S. 42) worden. Diesbezüglich enthält Abschn. 4 in Gestalt des § 23 GeschGehG die zuvor in den §§ 17–19 UWG enthaltenen Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (i. S. d. § 2 Nr. 1 i. V. m. § 4); inhaltlich-materiell dürfte damit in terminologischer Hinsicht keinerlei Änderung verbunden sind. So heißt es ausweislich der RegB: § 23 entspricht i.W. den "bisherigen §§ 17–19 UWG, die anhand der geänderten Anforderungen an das Nebenstrafrecht modernisiert und an die Begriffe des GeschGehG angepasst wurden. Entsprechend der Terminologie im zivilrechtlichen Teil des GeschGehG entfällt die bisherige gesetzliche Unterscheidung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen zugunsten einer einheitlichen Verwendung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses. Die Unterscheidung hatte zudem bereits bisher keine praktische Relevanz" (BT-Drs. 19/4724, S. 40).

 

Rn. 6

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Verschwiegenheitspflicht nach § 323 fließt in § 333 mit ein und bezieht sich auf alle wesentlichen Vorgänge, die einem größeren Kreis noch nicht bekannt sind und nicht bekannt werden sollen (z. B. die Geschäftspolitik, Erfindungen oder Bezugsquellen; vgl. AktG-GroßKomm. (1970), § 168, Rn. 5). Ebenso wie auch das Verwertungsverbot (vgl. § 333 Abs. 2 Satz 2) gehört sie zu den berufsrechtlichen Pflichten der AP (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO).

 

Rn. 7

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht nur Norm im Berufsrecht, sondern auch im Strafgesetz (vgl. § 203 StGB). Sie wird nicht verletzt, wenn der AP (oder dessen Gehilfe) von der Schweigepflicht entbunden ist. Eine Befugnis zur Offenbarung von Geheimnissen besteht gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ sowie AR einer KapG, jedoch nicht gegenüber einzelnen Mitgliedern der jeweiligen Organe. Lediglich wenn der AP vom vertretungsberechtigten Organ dazu ermächtigt worden ist, können Geheimnisse einzelnen Mitgliedern mitgeteilt werden.

 

Rn. 8

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss, Strafverfolgungsbehörden, Steuerbehörden im Steuerermittlungsverfahren, Zivilgerichten, Finanz-, Verwaltungs- und sonstigen Gerichten haben der WP und dessen Gehilfe gemäß § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht, über dessen Ausübung der WP selbst zu entscheiden hat. Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung werden der WP und dessen Gehilfe im Regelfall von diesem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen.

 

Rn. 8a

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Der AP und dessen Gehilfen können nur von seinem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Beauftragt ein UN einen AP, dann kommt es für die Entbindungsbefugnis allerdings darauf an, wer um Zeitpunkt der Zeugenaussage zur Vertretung des betreffenden UN berechtigt ist. Auch wenn für das UN letztlich eine natürliche Person handelt und den AP beauftragt, kommt mit dieser Person kein eigenes geschütztes Vertrauensverhältnis zustande. Später muss von dieser Person also keine Entbindung eingeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2021, StB 44/20, NJW 2021, S. 1022ff.)

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