Rn. 27

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

§ 333 ist ein echtes Sonderdelikt. Der Kreis der tauglichen Täter ist auf AP oder deren Gehilfen beschränkt. Gehilfen eines AP sind alle Personen, von denen der AP bei der Prüfungstätigkeit unterstützt wird. Dies sind alle für ihn tätigen Personen; denn jeder, durch dessen Hände die Unterlagen gehen, kann gegen die Geheimhaltungs- und Verwertungspflicht verstoßen. Gehilfen i. S. d. § 333 sind daher auch Sekretärinnen, Schreibkräfte, Boten etc.

 

Rn. 28

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Entscheidend für die Tauglichkeit des Täters ist das Vorliegen dieser besonderen Täterqualifikation im Augenblick des Bekanntwerdens eines Geheimnisses. Bei der Tätigkeit von WPG und BPG gilt auch hier § 14 StGB (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 20). Es ist erforderlich, dass das Geheimnis dem Täter in seiner Eigenschaft als AP oder Gehilfe eines AP bekannt geworden ist. Das tatsächliche Tätigsein, die Ausübung der bestehenden Funktion als Prüfer ebenso wie die Erlangung des Geheimnisses müssen in einem funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. so auch Heymann (2020), § 333 HGB, Rn. 13; ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 333 HGB, Rn. 10, und Scholz-GmbHG (2021), § 85, Rn. 9).

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