Rn. 2

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Die Auswahl und Bestellung des Vertragsprüfers erfolgt ausschließlich durch gerichtliche Bestellung. Das Gericht wird auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften tätig. Die Möglichkeit der Bestellung eines Vertragsprüfers durch den Vorstand einer abhängigen Gesellschaft wurde durch Art. 2 Nr. 1 lit. a) des Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens vom 12.06.2003 (BGBl. I 2003, S. 838ff.) gestrichen. Mit der Gesetzesänderung sollte die Akzeptanz der Prüfungsergebnisse durch die außenstehenden Aktionäre erhöht werden, indem dem Eindruck der Parteinähe der Prüfer durch die gerichtliche Bestellung von vornherein entgegengewirkt wird (vgl. BT-Drs. 15/371, S. 18). Einem gerichtlich bestellten Prüfer wird wegen der dadurch gewährleisteten Objektivität bei der Prüferauswahl regelmäßig ein größeres Vertrauen entgegengebracht werden als einem von der Gesellschaft selbst ausgewählten (vgl. KonzernR (2019), § 293c AktG, Rn. 4ff.; Bungert, DB 1995, S. 1384 (1390)).

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