Rn. 1
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Das Gliederungsschema nach § 266 gilt in erster Linie für KapG und ist seit der Verabschiedung des Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) mit Ausnahme der EK-Gliederung (vgl. dazu § 264c Abs. 2) ebenso für entsprechende OHG und KG i. S. d. § 264a anzuwenden. Diese Gesellschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihres JA und KA eine Bilanz aufzustellen, die der Gliederung des § 266 entspricht. Nicht unter § 264a fallende Nicht-KapG, sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 PublG erfüllen, müssen bezüglich der Gliederung ihrer Bilanz grds. nur die Norm des § 247 Abs. 1 beachten (vgl. HdR-E, HGB § 247, Rn. 5ff.). Entsprechendes gilt für TU, die alle Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 bzw. § 264b erfüllen und die Befreiungen vollständig in Anspruch nehmen (vgl. Beck Bil-Komm (2020), § 266 HGB, Rn. 3). Losgelöst von den vorherigen Ausführungen steht einer freiwilligen Anwendung des § 266 jedoch nichts entgegen. Zusätzlich sind aber auch Fälle denkbar, in denen § 266 aus anderen Gründen Berücksichtigung finden muss. So kann z. B. der Gesellschaftsvertrag einer PersG die analoge Anwendung des § 266 vorschreiben. Weiterhin kann bei einer (auch nur freiwilligen) AP ein BV nur dann erteilt werden, wenn u. a. die Gliederungsvorschriften des § 266 angewendet wurden (vgl. § 322; ferner HdR-E, HGB § 322, Rn. 74ff.).
Rn. 2
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Darüber hinaus ist das Gliederungsschema nach § 266 von eG entsprechend anzuwenden (vgl. § 336 Abs. 2 Satz 1), muss aber bezüglich des EK um die Vorschriften des § 337 Abs. 2 ergänzt werden. Das ungekürzte Schema gilt ferner für publizitätspflichtige UN – und zwar sinngemäß (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG) – sowie für UN, die einen KA erstellen, soweit die Eigenart des KA keine Abweichung bedingt oder konzernrechtliche Spezialvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. § 298 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG i. V. m. § 298 Abs. 1).
Rn. 3
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
§ 266 regelt nicht nur die Gliederung von Bilanzen, die i. R.d. JA zu erstellen sind, sondern ist auch für die Gliederung von Sonderbilanzen von Bedeutung. Zu nennen sind hier insbesondere:
- Abwicklungsbilanzen (vgl. §§ 270 Abs. 2 AktG, 71 Abs. 2 GmbHG; ausführlich dazu Beck HB-S (2021), Kap. T);
- Eröffnungsbilanzen (vgl. § 242 Abs. 1 Satz 2);
- Kap.-Erhöhungsbilanzen, die bei Kap.-Erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln aufzustellen sind (vgl. §§ 209 Abs. 2 Satz 1 AktG, 57f Abs. 1 GmbHG; ausführlich dazu Beck HB-S (2021), Kap. E);
- Schluss- und ggf. Zwischenbilanzen bei Verschmelzungen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG), Spaltungen (vgl. § 125 i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG) und Vermögensübertragungen (vgl. §§ 176f. i. V. m. § 17 UmwG).
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