Rn. 5

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 247 Abs. 1 ist von allen Kaufleuten zwingend zu beachten, wobei für bestimmte UN je nach Rechtsform, Größe und Branche Sondervorschriften existieren, welche die Vorgaben des § 247 konkretisieren:

Ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung kann bei Nicht-KapG insbesondere das Gliederungsschema des § 266 Abs. 2f. unter Anwendung der größenabhängigen Erleichterungen in § 266 Abs. 1 Satz 3f. als Orientierungsrahmen (i. S.e. Obergrenze der Informationsbereitstellung) angesehen werden. Denn unstreitig dürfen an die Bilanzgliederung von Nicht-KapG keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Bilanzgliederung gleich großer KapG und haftungsbeschränkter PersG. Nach der hier vertretenen Ansicht müssen die Anforderungen an Nicht-KapG sogar geringer sein.

Nicht-KapG müssen ihre Bilanz nur dann gemäß § 266 gliedern, wenn sie groß i. S. d. PublG, d. h. viel größer als eine große KapG nach § 267, sind. I.V.m. dem strengeren Haftungsregime von Nicht-KapG wird hier die Auffassung vertreten, dass letztere ihre Bilanz nicht tiefer untergliedern müssen, als dies von kleinen KapG und diesen gleichgestellten PersG gefordert wird. Mithin bildet für Nicht-KapG die verkürzte Bilanz für kleine KapG gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. dem EK-Ausweis gemäß § 264c Abs. 2 die gesetzlich geforderte Obergrenze an Untergliederung, von der freiwillig abgewichen werden kann bzw. ggf. satzungsgemäß abgewichen werden muss: Mithin muss die Bilanz von Nicht-KapG "nur die [...] mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten" (§ 266 Abs. 1 Satz 3) enthalten. Weitere Vereinfachungen stehen sehr kleinen Nicht-KapG in analoger Anwendung der Vorschriften für Kleinst-KapG (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 4) zur Verfügung. Diese dürfen auch die mit römischen Zahlen bezeichneten Bilanzposten weglassen.

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