Rn. 4

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Für UN, welche die Kriterien des § 327a erfüllen, sehen verschiedene andere Vorschriften Erleichterungen/Befreiungen bezüglich der Offenlegung vor:

  • Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 4 sind UN, welche die Kriterien des § 327a erfüllen, von der Pflicht befreit, die offenzulegenden Unterlagen im ESEF-Format (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 55aff.) zu übermitteln.
  • Für Rückversicherungs-UN i. S. d. § 341a Abs. 5, welche die Kriterien des § 327a erfüllen, gilt eine Offenlegungsfrist für die in § 325 bezeichneten Unterlagen von 15 statt vier Monaten (vgl. § 341l Abs. 1 Satz 2).
  • Für UN des Rohstoffsektors i. S. d. § 341q beträgt die Frist zur Offenlegung des sog. Zahlungsberichts 12 statt sechs Monate (vgl. § 341w Abs. 1 Satz 2).

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