Rn. 5

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Einsicht der Parteien in die vorgelegten Handelsbücher wird in § 259 Satz 1 auf den jeweiligen Streitpunkt beschränkt. Mit der Restriktion auf die im Streitfall relevanten Tatsachen wird dem Geheimhaltungsinteresse des Kaufmanns insoweit Rechnung getragen, als die Regelung – neben dem Streitstoff – nicht zum Zweck der Ausforschung genutzt werden soll. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, soll der Beweisführer nicht nur die zu beweisenden Tatsachen, sondern nach Möglichkeit auch die relevanten Stellen der Handelsbücher benennen (gemäß § 424 Nr. 2 ZPO hat die beweisführende Partei im Vorlegungsantrag die Tatsachen zu bezeichnen, die durch die Einsicht in die Handelsbücher bewiesen werden sollen, bzw. hat sie hinsichtlich der eigenen Handelsbücher die Tatsachen anzugeben, für die Beweis durch die Vorlegung der Handelsbücher angetreten wird; nach Möglichkeit sollte auch angegeben werden, aus welchem Teil der vorlegungspflichtigen Bücher (Grund-, Haupt- und Nebenbücher) sich die nachzuweisende(n) Tatsache(n) unter Angabe des Betrags, Buchungszeitraums und der Art des Kontos ergeben soll(en)). Auch wird das Gericht in seinem Vorlegungsbeschluss gemäß § 258 (vgl. HdR-E, HGB § 258, Rn. 13ff.) angeben müssen, hinsichtlich welcher Sachverhaltsbestandteile des anhängigen Rechtsstreits die Handelsbücher eingesehen werden sollen. Bezüglich des Genauigkeitsgrads der Beschreibungen der Stellen sind in den Handelsbüchern, die zu einem Streitpunkt eingesehen werden sollen, nicht zu große Anforderungen zu stellen, da weder von der beweisführenden Partei für die nicht in ihrem Besitz befindlichen Handelsbücher, noch vonseiten des Gerichts eine solch detaillierte Kenntnis erwartet werden kann (als Ausnahme zu dieser begrenzten Einsichtnahme kommen aber die in § 260 aufgeführten Rechtsstreitigkeiten in Betracht).

 

Rn. 6

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Aufgrund dieser Angaben hat der Vorlegungspflichtige sodann die relevante Stelle festzustellen und dem Gericht vorzulegen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 259 HGB, Rn. 2). Sind die entsprechenden Teile der Handelsbücher konstatiert, hat das Gericht (ggf. mithilfe eines geeigneten Sachverständigen) unter Beteiligung der Parteien Einsicht zu nehmen (vgl. ADS (1995), § 259, Rn. 6; zur Vorlage von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern HdR-E, HGB § 261, Rn. 1ff.).

Ein Auszug aus den Handelsbüchern darf – analog zur Einsicht – nur insoweit gefertigt werden, als er Eintragungen hinsichtlich des genannten Streitpunkts betrifft.

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