Rn. 13

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Neben der Anordnung auf Antrag kann das Gericht auch ohne Antrag nach freiem richterlichem Ermessen eine Vorlage der Handelsbücher von Amts wegen anordnen (vgl. § 258 Abs. 1). Dabei muss das Gericht allerdings davon überzeugt sein (analog zur Anordnung auf Antrag; vgl. HdR-E, HGB § 258, Rn. 11f.), dass die Vorlage die Schlüssigkeit der Klage stützt oder die Einwände des Beklagten plausibilisieren. Demgemäß darf die Vorlegungsanordnung nicht überhaupt erst die Substantiierung eines Vortrags ermöglichen; schließlich ist die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse auch hier zu berücksichtigen (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 258, Rn. 25).

 

Rn. 14

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Im Gegensatz zum Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz), der hauptsächlich in der ZPO vorherrscht und besagt, dass die Parteien die Tatsachen (einschließlich der Beweismittel) bestimmen, die dem Gericht im Rechtsstreit zur Entscheidung unterbreitet werden (vgl. Musielak/Voit (2020), § 139 ZPO, Rn. 1, i. V. m. der Einleitung zur ZPO, Rn. 37ff.; ZPO-Komm. (2020), § 128, Rn. 20ff.), handelt es sich bei der Vorlage von Amts wegen um eine Amtsermittlung. Diese Ermittlung wird auch als Untersuchungsgrundsatz bezeichnet und bedeutet, dass das Gericht die für die Entscheidung der maßgeblichen Rechtssache erheblichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln muss. Jener Grundsatz gilt insbesondere im Strafprozess (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) sowie bei FamFG-Verfahren (vgl. ZPO-Komm. (2020), § 128, Rn. 38; Musielak/Voit (2020), Einleitung zur ZPO, Rn. 38). Der zivilprozessual dominierende Verhandlungs- bzw. Beibringungsgrundsatz stellt dabei den Hintergrund der Sonderregelung des § 258 Abs. 1 dar, denn das "Prozeßrecht [bietet, d.Verf.] keine ausreichende Möglichkeit [...], um in jedem Falle die Handelsbücher einer Partei als Beweismittel verwenden zu können" (ADS (1995), § 258, Rn. 1). Die Vorlage von Amts wegen besitzt somit ergänzenden Charakter zur ZPO (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 258, Rn. 2).

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